Das Verwertungsgesellschaften-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Am 24.5.2016 wurde das neue VVG ausgefertigt und verkündet.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 24.5.2016 ist das VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt ausgefertigt und verkündet worden. Das reformierte Gesetz wird bezeichnet als Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Text der Vorversion(en):


Am 29.4.2016 hat der Bundestag beschlossen, den geänderten Entwurf mit der Entschließung, den der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgeschlagen hat (Drs. 18/8268).

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 28.4.2016 hat Heise online den Gesetzesentwurf kommentiert. Positiv gesehen wurde die Erhöhung der Transparenz sowie die Vereinfachung der Lizenzvergabe für Online-Musikportale und Privatkopievergütung.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 27.4.2016 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung und einen Bericht über das VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz abgegeben.

Der Gesetzesentwurf wurde in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen eine Stimme aus der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Änderungen des Entwurfs betreffen Möglichkeiten der Abweichung vom Schriftformerfordernis bei Wahrnehmungsverträgen, die Ermöglichung der elektronischen Stimmrechtsausübung zusätzlich zur Mitgliederhauptversammlung, die Unterbindung möglicher Interessenkonflikte, die Anlage der Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den Rechten , den Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften, gemeinsam einen Gesamtvertrag mit einer Nutzervereinigung zu schließen, wenn die Nutzung die Rechte mehr als einer Verwertungsgesellschaft betrifft , sowie die Anordnung von Sicherheitsleistungen bei erbrachten angemessenen Teilleistungen.

 

Zudem wurde eine Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Diese umfasst die Feststellung, dass das Zusammenwirken von Autoren und Verlegern in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften sich in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Jahrzehnte bewährt habe, indem die deutschen Verwertungsgesellschaften insbesondere die gesetzlichen Vergütungsansprüche für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke wahrgenommen und diese Einnahmen nach den Bestimmungen ihrer Verteilungspläne anteilig an Urheber und Verleger ausgeschüttet hätten. Das Urteil des EuGH Entscheidung vom 12.11.2015 in dem Verfahren "HewlettPackard Belgium SPRL gegen Reprobel SCRL" (Rechtssache C-572/13) habe sowohl bei Verlegern als auch bei den Verbänden der Autorinnen und Autoren große Besorgnis ausgelöst, ob die derzeitige Praxis auch zukünftig möglich sein wird. Da auch der BGH am 21.4.2016 nunmehr entschieden habe, dass die VG WORT als gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Wortautoren und deren Verlegern nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag von zum Teil der Hälfte der entsprechenden Einnahmen an Verlage auszuzahlen (I ZR 198/13), begrüße der Bundestag die Initiative der Bundesregierung, die sich auf EU-Ebene bereits für die erforderlichen Änderungen des europäischen Rechtsrahmens ausgesprochen hat. Er fordere die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob eine nationale Regelung zur Verlegerbeteiligung insbesondere an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus der gesetzlichen Privatkopievergütung in Betracht komme, und gegebenenfalls zeitnah entsprechende Vorschläge vorzulegen. Des weiteren möge die die Europäische Kommission, schnellstmöglich einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, auf dessen Grundlage Verleger europaweit entsprechend der bisher in den Mitgliedstaaten häufig geübten Praxis an den bestehenden gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber beteiligt werden können.

 

Dieser Änderungsentwurf wurde den folgenden Ausschüssen zugeleitet: Dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung, sowie dem Ausschuss für Kultur und Medien und dem Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung.

Die mitberatenden Ausschüsse empfahlen die Annahme des Entwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte beschlossen, eine öffentliche Anhörung mit zusätzlichen Sachverständigen durchzuführen und im Anschluß ebenfalls seine Empfehlung ausgesprochen.

 

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellten einen alternativen Entschließungsantrag, in dem sie ausdrückten, leitend für die Möglichkeit der kollektiven Wahrnehmung der Rechte von Urheberinnen und Urheber durch Verwertungsgesellschaften müsse einen fairen Ausgleich zwischen Nutzerinnen und Nutzern, Urheberinnen und Urhebern, Verwertungsgesellschaften und den klassischen kommerziellen Verwertern sowie den neuen digitalen Werkmittlern sein. Um dies zu erreichen, möge die Bundesregierung  u. a. ermöglichen, dass Verwertungsgesellschaften sich in unterschiedlichen Rechtsformen (beispielsweise Genossenschaften) organisieren können und den in dem VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vorgesehenen erheblichen Eingriff in die Organisationsautonomie durch eine Änderung der §§ 13, 20 und 85 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz auszuschließen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 3.2.2016 hat die Bundesregierung eine Gegenäußerung zur bundesrätlichen Stellungnahme zum VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz abgegeben.

Anders als vom Bundesrat gefordert, sieht die Bundesregierung keinen Klarstellungsbedarf im § 5 I VVG-Entwurf. Rechtsinhaber im Sinne der Vorschrift seien auch diejenigen, die gesetzlich oder aufgrund einer Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hätten, worunter auch Verlage fielen.

Ebenfalls nicht aufgreifen wolle die Regierung weitere Forderungen des Bundesrates, für die es nach ihrer Ansicht keine Notwendigkeit gibt: So hatte des Bundesrat vorgeschlagen, die satzungsmäßigen Aufsichtsgremien der Verwertungsgesellschaften auch mit Vertretern der Verbraucherverbände zu besetzen. Die Regierung sieht die Beeinflussung entsprechender Entscheidungen durch Interessen Dritter, die selbst keine Rechtsinhaber sind, also etwa durch Vertreter von Verbraucher- oder anderen Interessenverbänden, als nicht dem Wesen Wesen von Verwertungsgesellschaften entsprechend, zumal die Interessen Dritter bereits durch die Leitlinien, die der Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften aufstelle, hinreichend geschützt.

Auch materielle Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien über die in § 40 I 1 VGG-E vorgesehene Verweisung auf § 54a des Urheberrechtsgesetzes hinaus soll es laut Bundesregierung nicht geben. Das VGG verfolge das Ziel, das Verfahren zur Festlegung der Tarife für die Geräte- und Speichermedienvergütung effizienter zu gestalten und zu beschleunigen und konzentriere sich auf verfahrensrechtliche, nicht aber materiellrechtliche Aspekte.

Zur Dokumentation und Veröffentlichung von Kalkulationsgrundlagen, abgeleitet aus empirischen Untersuchungen, und der Tarifberechnung sollen die Verwertungsgesellschaften weiterhin nicht verpflichtet seien. Ihre Überprüfung sei durch die Aufsichtsbehörde (Staatsaufsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt) sowie die Schiedsstelle und auch durch die ordentlichen Gerichte in Streitverfahren jederzeit möglich.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL/)

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Am 29.1.2016 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz abgegeben. Insgesamt betrachtet der Bundesrat die sachgerechte Umsetzung der Richtlinie als begrüßenswert, weist allerdings auf die Rechtsunsicherheit hin, die durch das Reprobel-Urteil des EuGH vom 12. November 2015 (Rechtssache C-572/13) verursacht worden sei bezüglich der Frage, ob eine Beteiligung von Verlegern an gesetzlichen Vergütungsansprüchen weiterhin zulässig sei. Ein Ausschluss der Verleger von den Einnahmen aufgrund der gesetzlichen Vergütungsansprüche wäre sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, weil auch Verleger einen Nachteil dadurch erleiden, dass ihre Werke aufgrund von Schrankenregelungen ohne ihre Zustimmung genutzt werden könne. Er würde deshalb das bisherige System der urheberrechtlichen Schrankenregelungen insgesamt in Frage stellen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich auf der europäischen Ebene dafür einzusetzen, dass eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen auch künftig möglich bleibt.
Davon unabhängig solle in dem Entwurf klargestellt werden, dass - entsprechend dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2014/26/EU - auch Verleger Rechtsinhaber im Sinn des § 5 VGG-E sind und an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden können.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 18.12.2015 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Umsetzung der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie (VG-Richtlinie) vorgelegt. Es betrifft die die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung.

Die EU hat zur Regulierung der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften mit der Richtlinie 2014/26/EU (VG-Richtlinie) harmonisiert, umzusetzen bis zum 10.4.2016. Es bedarf daher einer Revision des Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) als derzeit geltender deutscher
Rechtsrahmen. Zum anderen soll das Verfahren zur Ermittlung der Vergütung für Geräte und
Speichermedien schneller und effizienter ausgestaltet werden.

Das neue, hierdurch zu schaffende Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) soll daher das UrhWahrnG ablösen. Besondere Aspekte hierbei werden sein:

  • Die Reform übernimmt die Erlaubnispflicht für Verwertungsgesellschaften als aufsichtsrechtliche Vorabkontrolle (§§ 77 ff. VGG). Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedürfen einer Erlaubnis nur, wenn sie bestimmte Rechte oder gesetzliche Vergütungsansprüche wahrnehmen wollen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 77 Absatz 2 VGG).
  • Abschlusszwang und Hinterlegungsrecht (§§ 34, 37 VGG) zugunsten der Nutzer werden als bewährte Instrumente des bisherigen Wahrnehmungsrechts beibehalten.
  • Wie bislang sollen Verwertungsgesellschaften kulturelle und soziale Zwecke verfolgen (§ 32 VGG).
  • Die Maßgaben der VG-Richtlinie werden umgesetzt. Detailliert ausgestaltet wird zum einen das Innenverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhabern, Berechtigten und Mitgliedern (§§ 9 ff. VGG), zum anderen das Außenverhältnis zu den Nutzern geschützter Werke und Leistungen (§§ 34 ff. VGG). Die §§ 59 ff. VGG enthalten besondere Regelungen für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten für die Nutzung von Musik im Internet. Das Recht der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird in den §§ 75 ff. VGG modernisiert und an die künftige Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden angepasst.
  • Das VGG ermöglicht die raschere Aufstellung von Tarifen für die Geräte- und Speichermedienvergütung, indem es die bisher bestehende Pflicht aufgibt, vor der Tarifaufstellung Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu führen (§ 40 Absatz 1 VGG). Gleichzeitig stellt es in § 93 VGG ein neues, selbständiges Schiedsstellenverfahren zur Ermittlung der für die Vergütung relevanten Nutzung von Geräten und Speichermedien zur Verfügung. Außerdem wird für die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitigkeiten beim DPMA die Möglichkeit geschaffen, eine Sicherheitsleistung für die Geräte- und Speichermedienvergütung anzuordnen (§ 107 VGG).

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)


Am 11.9.2015 veöffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung.

Der Gesetzesentwurf befasst sich im wesentlichen mit den folgenden Themen:

Gemeinsame Vergütungsregeln und Tarifverträge

Diese sollen faire Vertragsbedingungen für Kreative aufstellen, indem sie von Verbänden ausgehandelt werden. Urheberverbände sollen dann künftig die sogenannten Verwerter, die an solche Kollektivvereinbarungen gebunden sind, bei Verstößen gegen diese Vereinbarungen im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung in Anspruch nehmen. 

Hinsichtlich der gemeinsamen Vergütungsregelnd sieht der Gesetzentwurf vor, dass einige Regelungen zum Schutz der Urheber auch nur in gemeinsamen Vergütungsregeln oder Tarifverträgen ausgeschlossen werden können. 

Keine Abweichung von den Vergütungsregeln zu Lasten der Kreativen

Die Verwerter sollen sich gegenüber dem Vertragspartner in Zukunft nicht mehr auf eine vertragliche Bestimmung berufen können, sofern diese zu Lasten des Kreativen von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht.

Rückruf der Nutzungsrechte 

Der Urheber kann ein Nutzungsrecht, welches er einem Verwerter eingeräumt hat, nach fünf Jahren zurückrufen, wenn er ein anderes Angebot eines neuen Verwerters erhält.

Grundsatz der angemessenen Beteiligung

Der Urheber oder ausübende Künstler soll an jeder Verwertung verdienen, also auch bei einer mehrfachen Nutzungen wie z. B. von einem Presseartikel in mehreren Onlinemedien.

Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung 

Dieser wird gegenüber dem Verwerterer in dem Entwurf ausdrücklich geregelt. Dies dient u.a. dem Zweck, dass auch ein Urheber der eigentlich pauschal bezahlt wird, jährlich die verkauften Stückzahlen seines Werkes erfahren kann.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln

 



2016_05_VVG ausgefertigt und verkündet_BGbl. Jg. 2016 Teil I Nr. 24_24.5.

2016_04_Beschluss BTag zum VG-Richtlinie-Umgesetzungsgesetz_Drs. 213/16_29.4.

2016_04_Entschließungsanstrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN_Drs. 18/8269_27.4.

2016_04_Beschlussempfehlung und Bereicht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz_Drs. 18/8268_27.4.

2016_02_Gegenäußerungs BReg zur Stellungnahme BRat_Drs. 18/7453_3.2.

2016_01_Stellungnahme BRat_Drs. 634/15 (Beschluss)_29.1.

2015_12_Entwurf des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes der BReg_Drs. 634/15_18.12.

2015_09_Ref-E eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung_15.9.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 20:24

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