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Am 19.3.2008 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im einstweiligen Verfahren beschlossen, dass bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren die Pflicht zur Speicherung von Vorratsdaten für 6 Monate zwar bestehen bleiben kann, den Strafverfolgungsbehörden aber nur bei Verdacht einer schweren Straftat Auskünfte erteilt werden dürfen. (Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.03.2008)