FG Baden-Württemberg v. 18.10.2021 - 10 K 759/21

Nachweis der einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO begründenden Verletzung

Der Kläger hat die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO begründende Verletzung nachzuweisen. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) bezieht sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde.

Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld. Er führte aus, das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben, doch dadurch seien dem Dritten seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte sodann Klage bei einem AG gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das AG verwies den Rechtsstreit an das FG.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO.

Die Klage ist zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben ist. Das FG Baden-Württemberg ist örtlich zuständig. Die Klage gegen die Trägerkörperschaft kann auch als Klage gegen das handelnde Finanzamt ausgelegt werden. Beklagter ist nach dem Behördenprinzip die handelnde Finanzbehörde.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen konnte. Der Kläger hat die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliegt die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) bezieht sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde. Das FG war nach Anhörung des Klägers und Vernehmung von Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen ist. Die Aussagen waren nicht in sich schlüssig und stimmig. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt haben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.08.2022 16:31
Quelle: FG Baden-Württemberg PM Nr. 5 vom 31.8.2022

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