OLG Düsseldorf v. 10.2.2022 - 20 U 93/21

Irreführende Werbung eines Festnetzinternetanbieters?

Der Wechsel bei noch laufendem Altvertrag wird vom Verkehr als problematisch angesehen, während der Wechsel nach Beendigung des Altvertrages jedenfalls in vertragsrechtlicher Hinsicht unproblematisch ist.

Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin hatte Verbrauchern, die von ihrem Festnetzinternetanbieter zu ihr wechseln wollten, einen „Wechselservice“ angeboten, in dessen Rahmen sie den Neukunden bis zum Ende der Laufzeit ihres Altvertrages (längstens jedoch für 12 Monate) das Grundentgelt für den Neuvertrag erließ. Dies bewarb sie in Printmedien mit „Schutz vor doppelten Kosten³“ bzw. im Internet mit „ohne Risiko und doppelte Kosten“.

Die Antragstellerin war der Ansicht, dies sei irreführend i.S.d. § 5 UWG. Der Verkehr gehe davon aus, dass durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten anfielen. Abgesehen davon, dass der „Schutz vor doppelten Grundkosten“ auf 12 Monate begrenzt sei, fielen bei einem Wechsel Anschlusskosten an.

Das LG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weitestgehend stattgegeben. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Gericht mit dem angefochtenen Urteil den Beschluss bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angesprochene Verkehr verstehe unter „doppelten Kosten“ sämtliche mit einem Wechsel zur Antragsgegnerin verbundenen Kosten, nicht nur die bei einer Fortdauer des Altvertrages anfallenden Grundentgelte. Die Aufklärung im „Kleingedruckten“ reiche von daher nicht aus.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das OLG das Urteil des LG teilweise abgeändert, die Beschlussverfügung insoweit aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Die Gründe:
Die angegriffenen Äußerungen sind nicht irreführend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beziehen sie sich allein auf die wegen der Vorzeitigkeit des Wechsel bei noch laufendem Altvertrag zusätzlich (also „doppelt“) anfallenden Grundentgelte, nicht dagegen auf Kostenbestandteile, die auch bei regulärem Wechsel (d.h. Wechsel nach Beendigung des Altvertrages) anfallen.

Der Wechsel bei noch laufendem Altvertrag wird vom Verkehr als problematisch angesehen, während der Wechsel nach Beendigung des Altvertrages jedenfalls in vertragsrechtlicher Hinsicht unproblematisch ist. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Antragsgegnerin in einer derartigen Situation auch noch die Kostenbestandteile übernehmen sollte, die auch bei „regulärem Wechsel“ anfallen. Diese fallen nicht „doppelt“ an.

Dass der „Schutz“ von der Antragsgegnerin auf 12 Monate begrenzt wird, stellt eine Einzelheit dar, die auch erst im „Kleingedruckten“ gebracht werden musste. Diese Einschränkung betraf nur eine Minderzahl der Fälle.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.04.2022 13:27
Quelle: Justiz NRW

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