LG Dortmund v. 14.10.2021 - 4 O 309/21

Streit unter Anbietern von gebrauchter Software

Unter dem Begriff „professionell“ versteht der angesprochene Verkehrskreis zunächst einmal einen gewerblichen und seriösen Handel. Unter einem „Onlineshop“ wiederum ist ein Handel über eine Internetseite zu verstehen, bei der es zum Erwerb einer Ware kommen kann.

Der Sachverhalt:
Beide Parteien handeln mit gebrauchter Software. Im Rahmen einer Newsletter Werbung im Mai 2021 hatte die Verfügungsbeklagte mit folgender streitgegenständlicher Werbeaussage geworben:

„[…] wir sind seit jeher auch der erste und einzige namhafte Anbieter mit einem professionellen Onlineshop […]“.

Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen den folgenden Teil der Werbeaussage:

„[…] einzige namhafte Anbieter mit einem professionelle Onlineshop […]“.


Die Verfügungsklägerin war der Auffassung, die Werbung sei unlauter. Sie meinte, mit einer derartigen Behauptung verbinde der Verkehr, d.h. der angesprochene Adressatenkreis, regelmäßig die Erwartung, dass die Verfügungsbeklagte im Bereich des Handels mit gebrauchter Software der alleinige/einzige namhafte Anbieter mit einem professionellen (gewerbsmäßigen bzw. professionierten) Onlineshop sei. Dies sei aber nicht richtig.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Gründe:
Im vorliegenden Fall fehlt es an einem zu schützenden Verfügungsanspruch.

Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 1. Alt. oder 2. Alt. Nr. 1 und Nr. 2 UWG ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil die Verfügungsbeklagte mit unwahren Behauptungen wirbt und sie, die Verfügungsklägerin, dadurch als Mitbewerberin beeinträchtigt ist. Zwar ist nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Verfügungsklägerin zunächst davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin ebenso wie die Verfügungsbeklagte im Bereich des Handels mit gebrauchter Software tätig ist, und zwar auch in dem Bereich der B2B-Kunden. Im Rahmen des Unterlassungsbegehrens ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Werbeaussage

„[…] einzige namhafte Anbieter mit einem professionelle Onlineshop […]“

in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist.


Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Verfügungsklägerin mittlerweile aufgrund ihres Kundenstamms und/oder ihres Umsatzes auch um einen namhaften Anbieter gebrauchter Software handelt. Denn von der Werbeaussage wäre sie nur dann als Mitbewerberin betroffen, wenn sie selbst ebenfalls einen „professionellen Onlineshop“ betreiben würde.

Unter dem Begriff „professionell“ versteht der angesprochene Verkehrskreis zunächst einmal einen gewerblichen und seriösen Handel. Unter einem „Onlineshop“ wiederum ist ein Handel über eine Internetseite zu verstehen, bei der es zum Erwerb einer Ware kommen kann. Zwar hat der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Verfügungsklägerin in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass die Verfügungsklägerin einen solchen vollautomatisierten Online-Handel betreibt, diese Angabe muss das Gericht allerdings als widerlegt ansehen. Denn der von der Verfügungsklägerin vorgetragene Link auf die Internetseite zu dem angeblich von ihr betriebenen Onlineshop zeigt ausweislich des Impressums, dass dieser Shop nicht von der Verfügungsklägerin, sondern von der G1 AG betrieben wird. Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich daher nicht um einen Mitbewerber im Onlinehandel, der durch die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten beeinträchtigt wird.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.03.2022 13:15
Quelle: Justiz NRW

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