OLG Zweibrücken v. 21.4.2021 - 2 UF 159/20

Socialmedia: Kein Anspruch für eine politische Partei auf Freigabe einer zuvor gesperrten Seite

Eine politische Partei hat im einstweiligen Rechtsschutz keinen Anspruch darauf, dass ihre zuvor gesperrte Socialmediaseite wieder vorübergehend bis zur Bundestagswahl freigegeben bzw. neu eingerichtet wird, wenn sie selbst in keiner Vertragsbeziehung zur Plattformbetreiberin steht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine politische Partei aus dem Raum Frankenthal. Sie wandte sich in der Hauptsache gegen die Beklagte, die eine Socialmediaplattform betreibt und forderte von dieser, dass sie eine gesperrte Socialmediaseite der Klägerin wieder freizugeben bzw. neu einzurichten. Nachdem das LG Frankenthal/Pfalz die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung beim OLG eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden.

Das in Rede stehende Nutzerkonto hatte der Vorstandsvorsitzende der Klägerin bei der Beklagten unter seinem eigenen Namen als privates Nutzerkonto eingerichtet. Daraufhin erstellte er eine Socialmediaseite für die Klägerin. Von der Beklagten wurden sowohl die Socialmediaseite als auch das Socialmediaprofil des Vorstandsvorsitzenden gesperrt.

Im September 2021 beantragte die Klägerin beim OLG den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Sperrung ihrer Seite bis zum Tag der Bundestagswahl aufzuheben, die Seite nutzbar zu machen oder zumindest vorübergehend ihre Seite neu einzurichten. Das OLG hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Entscheidung ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter angreifbar.

Die Gründe:
Der Klägerin steht bereits kein Verfügungsanspruch zu, da die Parteien nicht in vertraglichen Beziehungen zueinander stehen. Die Erstellung einer Socialmediaseite erfordert nämlich ein Nutzerkonto einer natürlichen Person. Erst die Inhaberschaft eines Nutzerkontos ermöglicht die Erstellung einer Socialmediaseite.

Im vorliegenden Fall besteht ein vertragliches Nutzerkonto bei der Beklagten lediglich für den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin als Privatperson. Es handelt sich somit um ein privates Nutzerkonto. Die Vertragsbeziehung der Beklagten zur Privatperson des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin ist auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Hierzu wäre jedenfalls die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen, die diese nicht erteilt hatte, weil die Beklagte nicht in vertragliche Beziehungen mit der Klägerin treten wollte, was der Klägerin auch bekannt war.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.09.2021 14:23
Quelle: Justizportal Rheinland-Pfalz

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