LG Kiel v. 2.7.2021, 14 HKO 99/20

Greenwashing in Werbung: Verbraucher muss Klimaneutralität unproblematisch erkunden können

Für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, dass er beim Kauf unproblematisch (etwa durch die Angabe einer Website oder mittels eines QR-Codes) Informationen darüber erhalten kann, auch welche Weise die Klimaneutralität (hier: bei Müllbeuteln) erreicht werden soll. Nur so ist er gegebenenfalls in der Lage, zu entscheiden, ob er die ergriffenen Maßnahmen für unterstützenswert hält und ob sie überhaupt plausibel sind.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verband zur Förderungen gewerblicher Interessen. Die Beklagte produziert und vertreibt u.a. verschiedene Arten von Müllbeuteln. Der Kläger hat sich gegen den Vertrieb von Müllbeuteln in einer Verpackung mit einer Beschriftung „Extra stark 10 Müllbeutel“ und der Angabe „KLIMA-NEUTRAL“ sowie dem Hinweis, dass das Produkt Gold Standard zertifizierte Klimaschutzprojekte zur Erreichung der UN-Klimaziele unterstützen würde, gewandt. Er war der Ansicht, dies sei irreführend, weil sich die angegebene Klimaneutralität durch den räumlichen Bezug zu dem Unternehmenslogo auf das Unternehmen und nicht nur auf das Produkt beziehe, ohne darzulegen, ob das Unternehmen selbst klimaneutral sei. Im Übrigen sei die Angabe klimaneutral auch dann irreführend, wenn sie nur auf das Produkt bezogen wäre, weil nicht erläutert werde, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht werde.

Die Beklagte hielt dagegen, dass der Begriff klimaneutral ausreichend bestimmt sei. Er bedeute - wie allgemein bekannt - nicht emissionsfrei, sondern lediglich, dass durch Ausgleichsmaßnahmen im Ergebnis eine Klimaneutralität hergestellt werde. Darüber werde auf der Verpackung unter Hinweis auf die Unterstützung von Goldstandard zertifizierten UN - Projekte aufgeklärt. Des Weiteren ergebe sich dies aus ihrer Webseite, auf der ihre unterschiedlichen Marken dargestellt und die unterstützten Projekte beschrieben werden würden.

Das LG gab der Unterlassungsklage wegen unlauterer Werbung statt.


Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 5a Abs. 2 UWG. Danach ist eine Werbung unlauter, wenn sie irreführende Angaben enthält bzw. wesentliche Informationen vorenthält, die geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Beides ist hier der Fall.

Mit der Angabe „KLIMA-NEUTRAL“ wirbt die Beklagte wahrheitswidrig für ihr Unternehmen als klimaneutral. Der durchschnittliche Verbraucher schließt aus dem Zusatz „KLIMA-NEUTRAL“ auf eine klimaneutrale Produktion der Beklagten, was wegen der nicht klimaneutralen Produkte, die die Beklagte ebenfalls produziert, unzutreffend ist. Unerheblich ist, ob das von der Beklagten im Übrigen verwendete Unternehmenslogo anders lautet.

Des Weiteren ist für den durchschnittlichen Verbraucher auch nicht ersichtlich, dass durch den Zusatz „KLIMA-NEUTRAL“ eine Untermarke bezeichnet werden soll. Dass sich dies nur auf bestimmte Müllbeutel beziehen soll, erkennt der Verbraucher nur, wenn er einen Vergleich der Müllbeutel, soweit sie nebeneinander angeboten werden, vornimmt. Ein solcher Vergleich wird in der Regel bei einem geringwertigen Produkt wie Müllbeutel unterbleiben, so dass bei dem Verbraucher, der bei seinem allgemeinen Einkauf u. a. auch beiläufig Müllbeutel mitnimmt, der unzutreffende Eindruck der Klimaneutralität haften bleiben.

Die Meinung der Beklagten, dass es allgemein bekannt sei, dass klimaneutral nicht mit emissionsfrei gleichzusetzen sei, ist zwar zutreffend. Gleichwohl lässt sich eine Klimaneutralität mit unterschiedlichen Mitteln erreichen. Daher ist es für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, dass er beim Kauf unproblematisch Informationen darüber erhalten kann, auch welche Weise die Klimaneutralität erreicht werden soll. Nur so ist er gegebenenfalls in der Lage, zu entscheiden, ob er die ergriffenen Maßnahmen für unterstützenswert hält und ob sie überhaupt plausibel sind. Der bloße Hinweis auf die Unterstützung von Gold Standard zertifizierten Klimaschutzprojekten ist dafür nicht ausreichend. Erforderlich ist etwa die Angabe der Webseite auf der Verpackung oder ein QR-Code mit dem die Webseite aufgerufen werden kann, die die entsprechenden Informationen enthält. Das ist bei der von der Beklagten verwendeten Verpackung nicht der Fall.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.08.2021 14:43
Quelle: Landesrecht Schleswig-Holstein

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