Aktuell im ITRB

Impulse und Probleme der Digitale-Inhalte-Richtlinie und deren Umsetzung im BGB (Schneider, ITRB 2021, 182)

Die Digitale-Inhalte-Richtlinie (DID-RL) war bis zum 1.7.2021 in nationales Recht umzusetzen. Der Bundestag hat am 24.6.2021 die Um-setzung verabschiedet. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt bei den Bereichen Mängel, Leistungsabweichungen, Aktualisierungsbedarf und Datenschutz sowie „Bezahlen“ mit bereitzustellenden Daten. Der Konflikt mit dem Urheberrecht wird nur angedeutet. Das neue Recht gilt ab 1.1.2022.


I. Ausgangssituation

II. Gegenstand der Leistung

1. Begriffe

2. Digitale Form

3. „Bereitstellung“

a) Arten

b) Zugang und Erschöpfung

III. Mängel, Abweichungen

1. Anforderungen

2. Produktmangel

3. Differenzierungen, Zuordnungen

4. Aktualisierung, Abweichungen, Änderungen der Leistung

a) Vor Vertragsschluss

b) Nach Vertragsschluss

c) Aktualisierungspflicht

d) Zeitraum

e) Verhältnis zur Bereitstellungspflicht

f) Verjährung

g) Regress

IV. Querverbindungen Vertragsrecht, Datenschutz, Urheberrecht

1. Datenschutz-Eignung und Mangelbegriff

2. „Bezahlen“ mit eigenen Daten, Verbleib der Daten, Widerruf und Folgen

3. Erschöpfung: Unterschiede bei diversen digitalen Inhalten


I. Ausgangssituation

Die Digitale-Inhalte-Richtlinie (DID-RL) war bis zum 1.7.2021 in nationales Recht umzusetzen. Seit dem 17.3.2021 lag der Regierungsentwurf zur Umsetzung ins BGB vor, der ein größeres Echo bzw. zahlreiche Abhandlungen angeregt hat. Der Bundestag hat am 24.6.2021 mit kleinen Änderungen die Umsetzung verabschiedet, daneben auch die Umsetzung der Richtlinie über den Warenkauf (WKRL). Dadurch wird § 434 BGB geändert und lautet sehr ähnlich wie §§ 327e, 475b BGB, sodass ab 1.1.2022 die Neuerungen – v.a. konkrete subjektive und objektive Anforderungen ohne Mängelhierarchie – auch für das allgemeine Kaufvertragsrecht gelten.

Der Schwerpunkt der Darstellung liegt bei der Umsetzung der DID-RL und dabei den Bereichen Mängel, Leistungsabweichungen, Aktualisierungsbedarf und Datenschutz sowie „Bezahlen“ mit bereitzustellenden Daten. Der Konflikt mit dem Urheberrecht wird nur angedeutet. Das neue Recht gilt ab 1.1.2022. Inhalt und auch Anwendungsbereich wurden bereits dargestellt.

Im Verhältnis B2C werden Änderungen in den AGB bei vielen IT-Leistungen notwendig. Mit der Erfüllung der Verpflichtungen, die dem Unternehmer als direktem Vertragspartner auferlegt werden, sind neue Pflichten im Rahmen der Lieferkette verbunden, so dass diese Verträge geprüft und ggf. angepasst werden sollten. Das betrifft insb. Aktualisierung und Informationen dazu, aber auch die evtl. Änderungen der Leistung (sehr eingeschränkt, s. III.4.).

II. Gegenstand der Leistung

1. Begriffe


Die Neuregelung im BGB ist verknüpft mit einer Reihe abstrakter Begriffe, um möglichst technikneutral zu sein, wie schon die Bezeichnung andeutet: Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Die Umsetzung ins BGB wandelt dies zusammenfassend in „digitale Produkte“ um. Die Begriffswahl für die Vertragsgegenstände, die von der Richtlinie und der Umsetzung im BGB erfasst werden sollen, ist jedoch nicht gelungen bzw. einleuchtend, auch nicht die Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“: „Content“ (Inhalt) ist nicht medienneutral, wie etwa „Güter“ es wäre. Zu den Gegenständen, die der Richtlinie unterfallen, gehören auch Software, Apps, SaaS u.v.a.m. Digitale Inhalte hatten allerdings bereits in § 312f BGB a.F. eine Regelung bzw. Aufnahme ins BGB erfahren.

Der Begriff „digital“ wird vielfach in Verbindung mit zum Teil BGB-untypischen Vokabeln verwendet, (...)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.07.2021 13:07
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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