BGH v. 13.10.2020 - VIII ZR 25/19

Datenschutzhinweise: Streitwert bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG

Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht. Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 € pro beanstandeter Klausel) abweichende Bemessung der Beschwer folgt nicht schon daraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte.

Der Sachverhalt:
Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nahm die Beklagte (noch) auf Unterlassung der Verwendung von acht von ihr als AGB bewertete Klauseln in der "A. Datenschutzrichtlinie" in Anspruch. Die Beklagte hatte bis 2012 im Internet eine Verkaufsplattform für Produkte des Unternehmens A. Inc., den sog. "A. Online Store" betrieben. Seitdem wird der Online-Handel von einer anderen irischen Gesellschaft des A. -Konzerns weitergeführt. Die Webseite des "A. Online Store" enthielt im Jahr 2011 eine in den Bestellprozess eingebundene und mit einem voreingestellten Häkchen versehene Zustimmung zur laufenden Übermittlung von "A. Infos" sowie einen Hinweis auf die "Datenschutz-Vereinbarung von A. ". Auf der Webseite waren daneben die AGB der Beklagten und die sog. "A. Datenschutzrichtlinie" abrufbar.

Der Kläger hat von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von acht Passagen über die Nutzung personenbezogener Daten verlangt, die Bestandteil der sog. "A. Datenschutzrichtlinie" sind und die die Datenverarbeitungspraxis der Beklagten betrafen. Das LG hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Nutzung dieser acht Passagen verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das KG das Urteil dahin abgeändert, dass es die Klage bezüglich der Passage Nr. 4 abgewiesen hat. Im Übrigen hat es die ausgesprochene Verurteilung bestätigt. Es hat insbesondere die von ihm beanstandeten Klauseln als AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eingestuft, die gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO abwichen. Nach dieser Vorschrift sei der Beklagten die Verarbeitung von Daten nur dann erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegeben habe. Die Beklagte nehme mit den Klauseln für sich das Recht in Anspruch, einwilligungsbedürftige Datenverarbeitungsvorgänge auch ohne Einwilligung vorzunehmen.

Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzt und dabei jeder der acht Klauseln einen Wert von 2.500 € beigemessen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Sie meinte, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €. Der BGH hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 €, sondern beträgt lediglich 17.500 €.

Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (im Anschluss an BGH-Beschl. v. 6.9.2012 - IV ZR 208/11 und 24.3.2020 - XI ZR 516/18). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden. Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Beschwer des unterliegenden Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Beschwer des unterliegenden Klauselverwenders.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die sich aus ihrer Verurteilung ergebende Beschwer der Beklagten, die angegriffenen sieben Klauseln nicht verwenden zu dürfen, mit nicht mehr als 2.500 € pro Klausel zu bemessen. Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 € pro beanstandeter Klausel) abweichende Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte.

Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde liegt auch nicht eine Fallgestaltung vor, in der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise eine höhere Bemessung der Beschwer angezeigt ist. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, reicht allein der Umstand, dass die Sache ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, die möglicherweise auch für andere Verfahren bedeutsam sein können, nicht aus.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.11.2020 09:41
Quelle: BGH online

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