BGH v. 22.9.2020 - XI ZR 162/19

Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren: Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG auf Internetseite und in AGB

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die AGB aufgenommen werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe teil. Sie unterhält eine Webseite, auf der sie u.a. ihre AGB veröffentlicht. Diese enthalten keine Angaben zur Bereitschaft oder Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren. Diese Angaben finden sich im Impressum ihrer Webseite sowie in einem separaten Informationsblatt, das mit "Information zur außergerichtlichen Streitschlichtung" überschrieben ist und das die Beklagte ihren Kunden mit den AGB aushändigt.

Nach Ansicht des Klägers genügen die Informationen im Impressum auf ihrer Webseite und in dem Informationsblatt den Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) nicht. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, Verbraucher in den von ihr verwendeten AGB nicht über die Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Zudem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten.

LG und KG gaben der Klage antragsgemäß statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 12, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG einen Anspruch auf Unterlassung, Verbrauchern die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ihren AGB zu erteilen.

Rechtsfehlerfrei ist das KG davon ausgegangen, dass die Beklagte der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG deswegen zuwiderhandelt, weil sie Verbrauchern die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ihren AGB erteilt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG muss der Unternehmer die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG zusammen mit seinen AGB geben, wenn er ebensolche verwendet.

Das KG hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Beklagte AGB i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG bereits dadurch verwendet, dass sie diese auf ihrer Webseite bereitstellt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Webseite zum Abschluss von Verbraucherverträgen genutzt wird. Wie der EuGH entschieden hat, beschränkt Art. 13 Richtlinie 2013/11/EU die darin vorgesehene Informationspflicht nicht auf die Fälle, in denen der Unternehmer die Verträge mit den Verbrauchern über seine Webseite abschließt.

Frei von Rechtsfehlern ist weiter die Auffassung des KG, dass die Beklagte die Anforderungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG deswegen nicht erfüllt, weil sie die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ihren AGB aufführt. Wie der EuGH entschieden hat, bestimmt Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2013/11/EU, der durch § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG umgesetzt worden ist, dass die Informationen "in" den AGB aufgeführt werden Auch im Schrifttum wird überwiegend - teilweise ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass die Informationen "in" den AGB enthalten sein müssen.

Die Verpflichtung zur Erteilung der Informationen nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VSBG entfällt schließlich nicht deswegen, weil die Beklagte eine Webseite unterhält und die Informationen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf der Webseite im Impressum erscheinen. Wenn ein Unternehmer wie hier sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf seiner Webseite erscheinen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG) als auch gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die AGB aufgenommen werden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.10.2020 13:49
Quelle: BGH online

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