Aktuell im ITRB

Fragerechte und Antwortpflichten nach der DSGVO (Kranenberg, ITRB 2020, 139)

Mit der Einführung der DSGVO haben sich die Rechte und Pflichten der Verantwortlichen gegenüber dem alten Datenschutzrecht verändert. Auch die Stellung der Aufsichtsbehörden hat sich von einer vorwiegend beratend tätigen Institution hin zur Eingriffsverwaltung gewandelt. Damit einher gehen verschiedene Anfragen und Aufforderungen zur Stellungnahme, denen sich die Verantwortlichen gegenübersehen. Oftmals bleibt für die Verantwortlichen unklar, in welchem Verfahren sie sich gerade befinden und welche Rechte bzw. Pflichten dies nach sich zieht. Auch die Folgewirkungen einer Antwort oder einer Verweigerung sind vielfach nicht klar. In diesen Fällen ist der Berater gefragt, das Verfahren und die Vorgehensweise zu unterstützen. Dieser Beitrag zeigt die verschiedenen Fragerechte der Aufsichtsbehörde auf und erläutert die daraus folgende Rechtsstellung der Verantwortlichen. Er gibt Hinweise zur Beratung in besonderen Fallkonstellationen.


I. Fragerecht in der DSGVO

1. Tätigwerden im Verwaltungsverfahren

a) Informationsersuchen

b) Anhörung vor Erlass einer Maßnahme

2. Tätigwerden im Ordnungswidrigkeitenverfahren

3. Paralleles Tätigwerden in verschiedenen Verfahren

a) Informationsersuchen und Ordnungswidrigkeitenverfahren

b) Anordnung und Ordnungswidrigkeitenverfahren

c) Geteilte örtliche Zuständigkeit

II. Fazit
 

I. Fragerecht in der DSGVO

Die DSGVO beinhaltet an verschiedenen Stellen Rechte der Aufsichtsbehörde auf Auskunft sowie Pflichten der Verantwortlichen, Informationen an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Verfahrensrechtliche Vorgaben enthält die DSGVO hingegen nicht. Sie verweist lediglich auf das Recht der Mitgliedstaaten (z.B. Art. 58 Abs. 4, Art. 83 Abs. 8 DSGVO). Rechte und Pflichten sind daher im Rahmen des deutschen Verfahrensrechts zu sehen. Dabei bewegt sich das Handeln der Aufsichtsbehörden entweder im Verwaltungsverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenrecht, welches überwiegend strafrechtlich geprägt ist.

In Betracht kommen insb. ein Informationsersuchen nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO, eine Anhörung vor Erlass einer Maßnahme, welche als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (§ 28 VwVfG), und eine Anhörung vor Erlass eines Bußgeldbescheids (OWiG, § 41 BDSG). Das Informationsersuchen und die Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsakts sind nach deutschem Recht dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen.

Beraterhinweis Die Einteilung in Verwaltungs- und „Straf“-Verfahren im Bereich der DSGVO gilt so nur in Deutschland. Andere europäische Länder ordnen auch das Verfahren nach Art. 83 DSGVO dem Verwaltungsrecht zu, mit entsprechend abweichender verfahrensrechtlicher Ausgestaltung.

Um die verschiedenen Fragerechte zu verdeutlichen, soll folgender Fall betrachtet werden. (...)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.06.2020 08:29
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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