BGH v. 7.3.2019 - I ZR 53/18

Zur Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verfahren

Die Erhebung einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, zu einer außergerichtlich verfolgten Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, begründet regelmäßig keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verfahren.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Inhaber eines Internetanschlusses. Die Beklagte ist Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an dem Musikalbum "Bring mich nach Hause" der Musikgruppe "Wir sind Helden". Dieses Musikalbum wurde über den Internetanschluss des Klägers in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerherstellerin. Sie ist der Ansicht, der Kläger hafte für diese Rechtsverletzung. Sie hat den Kläger deshalb abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche wegen des Angebots zum Herunterladen zustehen und verlangt die Kosten, die ihm durch seine Gegenabmahnung der Beklagten entstanden sind. Das Landgericht lehnte die Klage ab und gab der Widerklage, den Kläger zum Unterlassen der Bereitstellung des Musikalbums zu verurteilen, statt. Das Berufungsgericht hielt die Klageabweisung aufrecht, wies jedoch die Widerklage der Beklagten ab. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger haftet nicht für die Bereitstellung des Musik-Albums durch einen Dritten Internetnutzer. Der Kläger haftet insbesondere nicht als Störer. Es liegen weder die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr noch einer Wiederholungsgefahr vor.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Die Haftung des Störers setzt zudem die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Zudem dürfen Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden.

Das der Erhebung der Widerklage vorausgegangene Verhalten des Klägers begründet keine Erstbegehungsgefahr für eine Verwirklichung der mit der Widerklage beanstandeten rechtswidrigen Handlung. Einer auf eine solche Gefahr gestützter Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten wird. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Im Übrigen besteht schon keine Gefahr, weil es sich insoweit nicht um einen neuen Streitgegenstand handelt, dessen Geltendmachung eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung darstelle. Vielmehr ist vorliegend ein einheitlicher Streitgegenstand betroffen.

Der Unterlassungsanspruch kann auch nicht erfolgreich auf eine Wiederholungsgefahr gestützt werden, weil die Voraussetzungen der Störerhaftung schon im Zeitpunkt des beanstandeten Angebots zum Herunterladen nicht vorlagen. Im Falle der gewerblichen Bereitstellung eines Internetzugangs - wie im vorliegenden Fall - ist der Betreiber unter der Geltung des streitgegenständlichen § 8 TMG aF zur Abwendung seiner Störerhaftung zur Vornahme entsprechender Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet. Diese Verpflichtung entsteht allerdings erst nach Erhalt eines geeigneten Hinweises auf eine Rechtsverletzung. Eine Haftung ab Inbetriebnahme des Internetzugangs oblag dem Betreiber nach § 8 TMG aF nur bei der Bereitstellung eines privaten Internetzugangs. Die Beklagte machte nicht geltend, dass sie den Kläger bereits vor dem im Streitfall beanstandeten Angebot zum Herunterladen darauf hinwies, dass über sein WLAN urheberrechtsverletzende Handlungen begangen worden sind.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.07.2019 10:03
Quelle: BGH online

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