AG Frankenthal v. 26.9.2018 - 3c C 275/17

Inanspruchnahme eines als Mittäter für eine Urheberrechtsverletzung haftenden Tauschbörsenteilnehmers

Die notwendige Zuordnung der über den Anschluss des in Anspruch Genommenen angebotenen Datenpakete zu einem bestimmten Werk, an dem der Anspruchsteller Urheberrechte geltend macht, setzt eine Darlegung und - im Fall des Bestreitens - den Nachweis (z.B. durch Vorlage des über den Anschluss heruntergeladenen Dateiteils) voraus, dass auch tatsächlich solche Daten zum Herunterladen angeboten wurden, die Bestandteile des konkreten Werkes sind.

Der Sachverhalt:

Im August 2013 hatte die Klägerin den Beklagten aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des PC-Spiels "Dead Island – Riptide" in einem Filesharingnetzwerk im April 2013 abgemahnt. Sie trug anschließend u.a. vor, dass über den Anschluss des Beklagten an dem besagten Tag "Dateien oder Teile davon" in der Tauschbörse bzw. dem Netzwerk "bittorrent" zum Herunterladen angeboten worden seien, die zu zwei verschiedenen, über ihre Hashwerte identifizierten Dateien gehörten, die jeweils eine lauffähige Version des eingangs genannten PC-Spiels enthielten, an dem ihr ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustünden.

Der Beklagte hielt dagegen, die Klägerin sei nicht im Besitz ausschließlicher Rechte an dem streitgegenständlichen Spiel, so dass es bereits an der notwendigen Aktivlegitimation fehle. Zudem sei es über seinen Anschluss gar nicht zu einer Rechtsverletzung gekommen. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten ferner außer ihm auch seine damals 17-jährige Tochter, seine damals 13- bzw. 7-jährigen Söhne, seine Ehefrau sowie gelegentlich Freunde der Kinder mit den im Haushalt vorhandenen internetfähigen Endgeräten (4 Laptops, 2 Spielekonsolen und 5 Smartphones) selbständig Zugriff auf den auf ihn angemeldeten Internetanschluss gehabt und diesen auch genutzt. Seine Kinder habe er vor Überlassung des Zugangs eindringlich belehrt.

Das AG wies die u.a. auf Schadensersatz i.H.v. 900 € gerichtete Klage ab.

Die Gründe:

Die Klage führt in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.

In seiner Entscheidung vom 6.12.2017 (Az.: I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere) hat der BGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus deren regelmäßig anzunehmender Mittäterschaft hergeleitet. Danach genügt es zur im Rahmen der Inanspruchnahme eines als Mittäter für eine Urheberrechtsverletzung haftenden Tauschbörsenteilnehmers erforderlichen Darlegung, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem über den Internetanschluss des in Anspruch Genommenen in der konkret genutzten Tauschbörse eine vollständige Version eines Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) angeboten wurde, nicht, wenn in einem nicht näher eingegrenzten Zeitraum vor der Ermittlung gegen einzelne Tauschbörsennutzer eine Datei im Internet aufgespürt wurde, die das vollständige Werk enthielt.

Dies ermöglicht nämlich weder die Feststellung, ob die entsprechende Datei auch in der konkret genutzten Tauschbörse angeboten wurde, noch, ob dies in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem beanstandeten, über den Anschluss des in Anspruch Genommenen Angebot der Fall war. Die notwendige Zuordnung der über den Anschluss des in Anspruch Genommenen angebotenen Datenpakete zu einem bestimmten Werk, an dem der Anspruchsteller Urheberrechte geltend macht, setzt vielmehr eine Darlegung und - im Fall des Bestreitens - den Nachweis (z.B. durch Vorlage des über den Anschluss heruntergeladenen Dateiteils) voraus, dass auch tatsächlich solche Daten zum Herunterladen angeboten wurden, die Bestandteile des konkreten Werkes sind.

Die von der Klägerin gehaltenen Vorträge reichten zur Darlegung der oben aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten bei weitem nicht aus. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die zwischen den Parteien umstrittenen Fragen der Haftung des Beklagten als Täter oder Störer, der Aktivlegitimation oder der Verjährung etwaiger Ansprüche ankam. Ebenso dahin stehen konnte die Frage, ob die Klägerin Ersatz für Abmahnkosten auch insoweit verlangen kann, als sie den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch später nicht mehr weiterverfolgt hatte.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.01.2019 10:38
Quelle: Entscheidungsdatenbank des Landes Rheinland-Pfalz

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