VG Köln 20.11.2018, 1 L 253/18

Telekom: "StreamOn"-Angebot verstößt gegen Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen

Das "StreamOn"-Angebot der Telekom, wodurch bestimmte gestreamte Datenmengen nicht auf das vertragliche bestehende Datenvolumen angerechnet werden, verstößt gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen. Daher wurde die Fortführung des "StreamOn"-Angebots in der derzeitigen Ausgestaltung durch die Bundesnetzagentur zu Recht untersagt.

Der Sachverhalt:

Bei dem kostenlos buchbaren Produkt "StreamOn" der Telekom handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von sog. Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden. Dies gilt jedoch bei einer Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde "StreamOn" im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts "StreamOn" willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Datenübertragung für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Dies ist für ein Streaming in HD-Qualität nicht ausreichend.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses "StreamOn"-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung des "StreamOn"-Angebots in der derzeitigen Ausgestaltung.

Der dagegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos.

Die Gründe:

Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichtet Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Dagegen wird durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung steht auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich ist, ob dieser durch Vertragsabschluss freiwillig die Drosselung hinnimmt.

Schließlich steht die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen. Danach dürfen für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließt, wird sie dem nicht gerecht.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.11.2018 11:28
Quelle: VG Köln PM vom 20.11.2018

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