Wiederinbetriebnahme des beA

Seit dem 3.9.2018 besteht wieder eine Nutzungspflicht hinsichtlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Die im Secunet-Gutachten festgestellten betriebsverhindernden Sicherheitslücken (dazu Möllers/Hessel, CR 2018, 413) sollen beseitigt sein. Zum 1.1.2018 war aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie eine gesetzliche Regelung zur sog. passiven Nutzungspflicht geschaffen worden. Wie kann der Weg in den Routinebetrieb mit dem beA verlaufen?

§ 31a BRAO sieht vor, dass die BRAK "für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer" - dies sind insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - ein Postfach einrichtet. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, auch nicht aus Altergründen oder aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit. Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst (§ 47 BRAO) erhalten ebenfalls ein Postfach. Auch Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte erhalten ein beA-Postfach. Ein Antrag oder eine sonstige Mitwirkung zur Einrichtung des Postfachs sind nicht vorgesehen; Postfächer werden unmittelbar empfangsbereit eingerichtet.

Am 27.6.2018 hatten die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern die Wiederinbetriebnahme des beA-Systems in zwei Stufen beschlossen:

Stufe 1

Ab dem 4.7.2018 wird die Client Security zum Download und zur Installation bereitgestellt. Für diejenigen, die dies noch nicht getan haben, soll dann auch die Erstregistrierung am beA ermöglicht werden.

Stufe 2

Ab dem 3.9.2018 wird das beA-System freigeschaltet. Dann wird der Versand und Empfang von Nachrichten über das beA wieder möglich sein.

Secunet hat die Beseitigung der im secunet-Gutachten zum betreffenden Teil des beA-Systems beschriebenen Schwachstellen bestätigt. Einzelne unkritische Schwachstellen sollen im laufenden Betrieb beseitigt werden.

TeleLex bietet hierfür eine Einstiegshilfe von der Ersteinrichtung zum Routinebetrieb anhand eines Online-Fachseminars mit folgendem Inhalten an:

  • Darstellung der technischen Voraussetzungen und notwendigen Vorkehrungen zur Teilnahme am beA
  • Einsatz der beA-Karte, der Zertifikate und Signaturen
  • Empfangen und Erstellen von Nachrichten. Übertragen und Empfangen von Schriftsätzen und Anlagen

Ab dem 7.9.2018 finden regelmäßig Schulungen statt. Die Teilnahme ist denkbar einfach. Eine Softwareinstallation (außer dem aktuellen Adobe Flash Player) ist dazu nicht erforderlich.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.08.2018 14:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt – www.bea.brak.de

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