Verbraucherzentrale Bundesverband, 28.6.2018

Verbraucherzentrale Bundesverband: Stellungnahme zum Positionspapier der DSK zur Anwendbarkeit des TMG ab 25.5.2018

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 28.6.2018 eine Stellungnahme zu einem Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) veröffentlicht, im welchem es um die Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen unter Geltung der DSGVO geht. Der vzbv sieht in diesem Zusammenhang weiteren Klärungsbedarf.

Ausgangspunkt
Wie die DSK nimmt der vzbv einen Anwendungsvorrang der DSGVO vor den speziellen datenschutzrechtlichen Regelungen im 4. Abschnitt des TMG an. Die TMG-Normen stellen keine Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie dar und sind daher nicht im Sinne von Art. 95 DSGVO privilegiert. Des Weiteren ist die ePrivacy-Richtlinie nicht direkt anwendbar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Telemediendienste-Anbieter hat sich somit an den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, b oder f DSGVO zu orientieren.

Tracking, Profiling, Targeting
Der vzbv geht in seiner Stellungnahme insbesondere auf die mögliche Rechtsgrundlage für Tracking, Profiling und Targeting ein.

Interessenabwägung
Unter Heranziehung von Erwägungsgrund 47 der DSGVO zeigt er Problemstellungen auf, die zu berücksichtigen sind, möchte ein Diensteanbieter Datenverarbeitungen z. B. beim Tracking auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO (Interessenabwägung) stützen. Der vzbv kommt zu dem Ergebnis, dass eine Datenverarbeitung zum Zweck der (Direkt-) Werbung nicht grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm angesehen werden kann und zeigt auf, welche Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Rechtsgrundlage seiner Ansicht nach zusammenkommen müssen.

Einwilligung
Daneben kommt eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht. Hier sind laut vzbv keine konkludenten oder gekoppelten Einwilligungen möglich, da die Anforderungen aus Art. 4, 6,7 und 8 DSGVO (u.a. Einwilligung vor der Verarbeitung) einzuhalten sind.

Schließlich sind bei der Datenverarbeitung auch die weiteren Grundsätze des Art. 5 DSGVO einzuhalten. Laut vzbv gibt es verschiedene Tracking- oder Targeting-Methoden, die über diese Grenzen hinausgehen und grundsätzlich nicht mit der DSGVO vereinbar sind.

Linkhinweise:
Die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands können Sie hier abrufen.

Eine News-Meldung zum Positionspapier der DSK finden Sie hier.

Zum Positionspapier der DSK gelangen Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.07.2018 07:59
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband online

zurück zur vorherigen Seite