OLG Hamm 30.5.2018, 12 U 95/16

Forex-Handel: Kein Ersatz für entstandene Verluste

Beim automatisierten Internethandel mit Finanzprodukten mittels einer Software (Forex-Handel) liegt ein Eigenhandel desjenigen vor, der über die grundlegenden Einstellungen und Vorgaben entscheidet. Nicht maßgeblich ist, wer die Einstellungen und Vorgaben - auf der Grundlage dieser Entscheidung - tatsächlich dem Programm vorgibt und ob die Software auf einem Computer des Entscheidenden installiert ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen den beklagten Kaufmann Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Verluste geltend, die ihm beim sog. Forex-Handel entstanden sind. Vereinbarungsgemäß stellte der Beklagte dem Kläger im September 2013 eine von ihm entwickelte Software (Expert Advisor) für den automatischen Handel mit Währungen im Devisenmarkt (Forex-Handel) zur Verfügung. Der Vertrag der Parteien sieht eine Beteiligung des Beklagten am Gewinn des Klägers vor und weist auf das Risiko eines Kapitalverlustes hin, der bis zum "Totalverlust" gehen könne.

Der Kläger zahlte sodann auf ein von ihm bei einer Bank eröffnetes Konto 224.000 € ein. Mit dem Geld wurden in der Folgezeit unter Einschaltung eines Brokers und unter Nutzung der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Software Devisengeschäfte vorgenommen. Dazu öffnete und schloss die Software unter Berücksichtigung vom Kläger vorgegebener Einstellungen verschiedene Positionen. Geschlossene Positionen realisierten in der Regel einen Gewinn. Bei offenen Positionen (sog. Floating-Positionen) war noch nicht geklärt, ob sie sich positiv oder negativ entwickeln würden.

Das Vertragsverhältnis der Parteien endete Ende 2014. Zu dieser Zeit waren auf dem Konto des Klägers noch 11.000 € verblieben. Aus geschlossenen Positionen hatte der Kläger nach Abzug des Vertragsanteils des Beklagten einen Gewinn von rd.. 53.000 € erzielt. Die bei Vertragsende offenen Positionen ergaben nach der Darstellung des Klägers in der Endabrechnung einen Verlust i.H.v. rd. 160.000 €. Den Ausgleich dieses Verlustes verlangt der Kläger vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen aus dem Vertragsverhältnis der Parteien keine Schadensersatzansprüche zu.

Dem über die Vermietung der Software abgeschlossenen schriftlichen Vertrag zufolge oblag dem Beklagten nur die Installation, Überwachung und Aktualisierung der Software. Die Software nahm dann aufgrund ihrer Programmierung und vorgegebener Grundeinstellungen eigenständig Käufe und Verkäufe vor. Diese sind als Eigengeschäfte des Klägers anzusehen. Vertragspflichten hat der Beklagte insoweit nicht verletzt.

Dieser Vertrag zwischen den Parteien ist auch wirksam. Der Beklagte hat insbesondere nicht unter Verstoß gegen die Vorschriften des KWG ohne Erlaubnis gewerbsmäßig Kreditgeschäfte getätigt. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Gesetzesverstoß, der im Übrigen auch nicht zur Nichtigkeit des einzelnen Kreditgeschäfts führt, konnte bereits nicht festgestellt werden. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte gewerbsmäßig eine Finanzportfolio-Verwaltung betrieben hat. Von möglichen Finanzdienstleistungen ist die - hier anzunehmende - reine Vermietung abzugrenzen.

Dass der Beklagte dem Kläger über den schriftlichen Vertragstext hinausgehend Renditen zugesichert oder ihm beim Vertragsschluss falsche Auskünfte zur vermieteten Software oder zum Forex-Handel erteilt hätte, konnte der Kläger nicht nachweisen. Der Kläger konnte auch nicht im Einzelnen vortragen und nachweisen, dass der Beklagte ohne seine Zustimmung durch den Eingriff in die Software manuell Devisengeschäfte getätigt oder vom Kläger vorgegebene Grundeinstellungen verändert hätte.

Schließlich steht dem Kläger auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung eines ihm schützenden Gesetzes zu, weil ein Verstoß des Beklagten gegen das KWG nicht festzustellen ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.07.2018 15:00
Quelle: OLG Hamm PM vom 28.6.2018

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