Aktuell im ITRB

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (Dr. Lejeune, ITRB 2018, 140)

Die Richtlinie (EU) 2016/943 v. 8.6.2016 über den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet die Mitgliedstaaten, den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsprechend dem Inhalt der Richtlinie bis zum 9.6.2018 in das jeweilige nationale Recht zu implementieren bzw. umzusetzen. Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) des BMJV ist seit Anfang April öffentlich verfügbar.

1. Ausgangssituation
2. Wesentliche Regelungen
a) Definition von Geschäftsgeheimnissen
b) Erlaubte Handlungen
c) Handlungsverbote
d) Rechtfertigungsgründe
e) Ansprüche bei Rechtsverletzungen
f) Haftung des Rechtsverletzers
g) Verfahrensrechtliche Regelungen
h) Strafvorschriften
3. Bewertung


1. Ausgangssituation

Die Richtlinie (EU) 2016/943 v. 8.6.2016 über den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet die Mitgliedstaaten, den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsprechend dem Inhalt der Richtlinie bis zum 9.6.2018 in das jeweilige nationale Recht zu implementieren bzw. umzusetzen. Ironischerweise wurde der entsprechende Gesetzentwurf des BMJV Anfang April „geleakt“ und ist deshalb öffentlich verfügbar.

Bisher war der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im deutschen Recht an verschiedenen Stellen und in verschiedenen Gesetzen, wie z.B. den Strafvorschriften in den §§ 17 bis 19 UWG sowie §§ 823 und 826 BGB, ggf. i.V.m. § 1004 BGB analog, relativ unübersichtlich geregelt. Zu den prozessrechtlichen Fragestellungen gab es nur vereinzelte und unzureichende Regelungen in der ZPO und im GVG, z.B. in §§ 172 ff. GVG.

Der Gesetzgeber hat sich erfreulicherweise dazu entschieden, den Geheimnisschutz nunmehr in einem eigenen sog. „Stammgesetz“ zu regeln, das als Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bezeichnet wird.

2. Wesentliche Regelungen

a) Definition von Geschäftsgeheimnissen

Die Definition in § 1 GeschGehG-E stimmt mit der der Richtlinie überein. Es werden nur solche Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt, die geheim, aufgrund ihres geheimen Charakters von wirtschaftlichem Wert und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind. Diese Definition entspricht der des Art. 39 Abs. 2 TRIPS.

Im Vergleich zum bisherigen Recht ergibt sich aber eine wesentliche Änderung, weil bislang ein erkennbarer Geheimhaltungswille, der sich in objektiven Umständen manifestierte, ausreichend war. Nach neuem Recht sind dagegen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich, die im Zweifelsfall vom Inhaber nachzuweisen sind. Welche Arten von Geheimhaltungsmaßnahmen konkret erfolgen müssen, hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen ab. In Betracht kommen sowohl physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen als auch vertragliche Sicherungsmechanismen. Es bleibt abzuwarten wie die Gerichte die „Angemessenheit“ von technischen, organisatorischen und rechtlichen Schutzmaßnahmen interpretieren werden und inwieweit dabei der Wert des Geschäftsgeheimnisses, dessen Bedeutung für das Unternehmen und die Entwicklungskosten neben den konkret vorhandenen Schutzmaßnahmen eine Rolle spielen werden. Die in der Praxis gelegentlich belächelten Geheimhaltungsvereinbarungen bzw. Non Disclosure Agreements werden jedenfalls aufgewertet. Im Internetzeitalter dürften aber auch zunehmend elektronische Sicherungsmaßnahmen eine große Rolle spielen, um entsprechenden Hackingangriffen vorzubeugen.

b) Erlaubte Handlungen

§ 2 GeschGehG-E beschreibt diejenigen erlaubten Handlungen, durch die ein Geschäftsgeheimnis erlangt werden ITRB 2018, 141darf. Insofern ist insb. auf die Regelung in Abs. 2 hinzuweisen, die ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts (international als „reverse engineering“ bezeichnet) erlaubt, sofern das Produkt oder der Gegenstand öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden etc. befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt. Damit wird dem Grundgedanken Rechnung getragen, dass anders als bei Patenten oder Urheberrechten keine Exklusivrechte an als Geschäftsgeheimnissen geschützten Informationen begründet werden sollen.

Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses hat aber die Möglichkeit, ein „reverse engineering“ durch vertragliche Vereinbarungen auszuschließen. Insoweit gewinnen die Vertraulichkeitsvereinbarungen an Bedeutung.

Ausdrücklich ist es nach Abs. 2 Nr. 3 Arbeitnehmern erlaubt, ein Geschäftsgeheimnis (...)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.05.2018 10:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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