Deutscher Anwaltverein, 23.1.2018

Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr im DAV: Stellungnahme zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Am 23.1.2018 hat der Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr des Deutschen Anwaltvereins (DAV) eine Initiativ-Stellungnahme zum Thema "besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)" veröffentlicht. Die Stellungnahme behandelt verschiedene Fragestellungen rund um die Tatsache, dass der elektronische Rechtsverkehr über das beA zunächst nicht möglich ist.

Hintergrund
Ab dem 1.1.2018 besteht für alle Rechtsanwältinnen und -anwälte die Pflicht, das besondere elektronische Anwaltspostfach (§ 31a BRAO) zur Nutzung bereitzuhalten. Nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war, ist das beA seit Ende Dezember 2017 offline. Wann die Nutzung wieder möglich sein wird, ist noch unklar.

Themen der Stellungnahme
Nach Ansicht des Ausschusses war die Kommunikation der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Hinblick auf das beA und mögliche Sicherheitsprobleme nicht ausreichend transparent. So fordert der DAV nun einen konstruktiven Umgang mit Fehlern und die Begleitung des beA durch einen unabhängigen Fachbeirat. Weitere Themen sind u.a. der Regress gegenüber Verantwortlichen bei der BRAK oder deren Dienstleistern oder die Weiterentwicklung des beA in Richtung eines Kanzleipostfachs.

Passive Nutzungspflicht
Einen Schwerpunkt der Stellungnahme bildet die Frage, wie Rechtsanwältinnen und –anwälte nun ihrer "passiven Nutzungspflicht" des beA nachkommen können und ob sie einen weiteren "sicheren Übermittlungsweg" vorhalten müssen. Dazu werden verschiedene Rechtsauffassungen dargestellt.

Linkhinweis:
Den Text der Stellungnahme des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr im DAV finden Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.01.2018 08:57
Quelle: DAV Stellungnahme 5/18 vom 23.1.2018

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