BGH 5.10.2017, I ZR 163/16

EuGH-Vorlage: Welche Kommunikationsmittel muss der Betreiber eines Online-Shops dem Verbraucher wann zur Verfügung stellen?

Der BGH hat entschieden, dem EuGH zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es soll insbesondere geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer einem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags bestimmte Kontaktaufnahmemöglichkeiten wie Telefonnummer, eine Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse nennen muss.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Dachverband der 16 Verbraucherzentralen sowie anderer Verbrauchsorganisationen in Deutschland. Er ist in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop.

Bei einem Bestellvorgang im Onlineshop der Beklagten hatte ein Besteller im August 2014 vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit "Kontaktieren Sie uns" gekennzeichneten Link anzuklicken. Dadurch gelangte er auf eine Seite, auf der er unter der Überschrift "Kontaktieren Sie uns" und dem Hinweis "Wie möchten Sie uns kontaktieren" die Optionen Email, Telefon, und Chat zur Auswahl erhielt. Entschied man sich für die Option "Telefon" und klickte diese an, öffnete sich eine weitere Internetseite, auf der man die Möglichkeit erhielt, seine Telefonnummer anzugeben und sich entweder "jetzt" oder in "5 Minuten" anrufen zu lassen. Außerdem befand sich auf derselben Seite der Hinweis, dass man auch eine "allgemeine Hilfenummer" anrufen könne. Klickte man diesen Hinweis an, öffnete sich ein Fenster mit Telefonnummern der Beklagten und der Empfehlung die automatische Rückruffunktion zu nutzen, da aufgrund der bereits zur Verfügung gestellten Informationen so eine sofortige Hilfe erfolgen könne. Bei der "allgemeinen Hilferufnummer" sei zu beachten, dass eine Reihe von Fragen zur Überprüfung der Identität zunächst erforderlich sei.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte den Verbraucher entgegen seiner Pflicht unzureichend über Telefon- und Telefaxnummer informiere. Der angebotene Rückrufservice reiche nicht aus. Er beantragte daher u.a., dass die Beklagte es unterlassen soll, Kommunikationsmittel in bisheriger Form dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Die Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Gründe:
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Unterlassung setzen voraus, dass die Beklagte eine Informationspflicht gem. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB verletzt hat.

Ob – wovon das Berufungsgericht ausgeht - , die von der Beklagten gegeben Informationen zu den Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme des Verbrauchers vor Abschluss des Bestellvorgangs den gesetzlichen Anforderungen genügen und die Angabe einer Telefon- und Telefaxnummer angesichts der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kontaktmöglichkeiten nicht erforderlich sind, kann nicht abschließend beurteilt werden.

Es stellen sich entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU, die nicht ohne Zweifel zu beantworten sind. Daher werden dem EuGH zur Auslegung des streitgegenständlichen Artikels folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

  1. Können Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (nicht nur ggf., sondern)stets seine Telefonnummer zur Verfügung zu stelle?
  2. Bedeutet die Verwendung des Worts "gegebenenfalls" im streitgegenständlichen Artikel, dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen bereits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also keine neuen einrichten muss, wenn er zukünftig Fernabsatzverträge abschließen möchte?
  3. Bedeutet die Verwendung des Worts "gegebenenfalls", dass nur solche Kommunikationsmittel bereits in einem Unternehmen "vorhanden" sind, die vom Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch für den Kontakt zu den Verbrauchern eingesetzt werden oder sind auch solche "vorhanden", die bislang nur zu anderen Zwecken eingesetzt wurden?
  4. Ist die Aufzählung der Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) in dem streitgegenständlichen Artikel abschließend, oder kann der Unternehmer auch andere Mittel (z.B. Internet-Chat, Rückrufservice) einsetzen, sofern dadurch eine schnelle und effiziente Kommunikation sichergestellt ist?
  5. Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Artikels, nach dem der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Kommunikationsmittel informieren muss, darauf an, dass die Information schnell und effizient erteilt wird?

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.11.2017 14:15
Quelle: BGH online

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