DAV-Stellungnahme 47/17, 24.8.2017

Stellungnahme des DAV zur intelligenten Videoüberwachung

Am 24.8.2017 hat der Ausschuss Gefahrenabwehrrecht des Deutschen Anwaltvereins eine Stellungnahme zum Thema 'intelligente Videoüberwachung' vorgestellt. Anlass ist der aktuelle Test eines solchen intelligenten Überwachungssystems zur Gesichts- und Verhaltenserkennung am Berliner Bahnhof Südkreuz. Die Stellungnahme zeichnet die aktuelle Rechtslage mit ihren rechtlichen und tatsächlichen Problemen nach und bietet konstruktive Empfehlungen.

Aktuelle Lage
Grundsätzlich ist der Einsatz von Videoüberwachung zu Zwecken der Prävention und der Strafverfolgungsvorsorge von den Gesetzgebungskompetenzen des Bundes gedeckt. Verschiedene Studien haben ergeben, dass die Videoüberwachung im öffentlichen Raum im Hinblick auf Kriminalprävention keine oder nur geringe Auswirkungen hat.

Intelligente Videoüberwachung
Im Rahmen der sog. intelligenten Videoüberwachung sollen z. B. Gesichter, Gegenstände und Verhaltensmuster automatisch erkannt und ausgewertet werden. Dies soll den Personalaufwand, der der herkömmlichen Videoüberwachung und –auswertung eigen ist, minimieren.

Eigener Grundrechtseingriff
Die intelligente Videoüberwachung stellt laut Aussage des DAV neben der grundsätzlichen Datenerhebung einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger dar. Je nach Entwicklung der Technik und deren Anwendung kann die Datenauswertung in verschiedene Richtungen erweitert werden, beispielsweise können die Daten mit Daten aus Meldeämtern, Polizeidatenbanken oder sozialen Netzwerken abgeglichen werden. So besteht laut DAV das Risiko, sich nicht mehr anonym in der Öffentlichkeit bewegen zu können oder das Risiko einer 'Vorverurteilung' bestimmter Personen durch Programmierung der Systeme.

Empfehlung
Nach dem DAV ist es gegenwärtig unklar, was die einzusetzenden Videosysteme leisten können, wie und wo sie eingesetzt werden sollen, wie fehleranfällig sie sind oder wie die erhobenen Daten wirksam geschützt werden können. Es bedarf daher einer Aufklärung und gesellschaftlicher Diskussion der Maßnahmen. Der DAV weist darauf hin, dass nicht alle theoretischen Anwendungsmöglichkeiten mit der Verfassung vereinbar wären.

Linkhinweis:
Die Stellungnahme des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des DAV ist auf der Website des DAV veröffentlicht und kann dort heruntergeladen werden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.08.2017 11:13
Quelle: DAV online

zurück zur vorherigen Seite