BAG 27.7.2017, 2 AZR 681/16

Überwachung mittels "Keylogger" ist i.d.R. unzulässig

Der Einsatz eines "Keyloggers", der alle Tastatureingaben an einem Dienst-PC verdeckt protokolliert, um einen Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren, ist gem. § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer besteht. Es liegt eine Grundrechtsverletzung des Arbeitnehmers vor.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Web-Entwickler tätig. Im April 2015 informierte die Beklagte ihre Arbeitnehmer darüber, dass zukünftig der gesamte "Internet-Traffic" und die Benutzung ihrer Systeme "mitgeloggt" werden würde. Daraufhin installierte die Beklagte  auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software, die alle Tastatureingaben des Klägers protokollierte und in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos erstellte.

Nach Auswertung der mittels der "Keylogger-Software" gefertigten Dateien, redete die Beklagte mit dem Kläger über seinen privaten Gebrauch des Dienst-PC. Der Kläger gab zu, dass er seinen Dienst-PC während der Arbeit privat benutzt habe und gab auf Nachfrage an, nur zeitlich wenig und hauptsächlich in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und Emails für den Betrieb seines Vaters geschrieben zu haben. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich, da sie aufgrund der Auswertung der Dateien zu dem Schluss kam, dass der Kläger den Dienst-PC während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat genutzt hatte.

Der Kündigungsschutzklage wurde in allen Instanzen stattgegeben.

Die Gründe:
Die mittels der "Keylogger-Software" erstellten Daten und die daraus gewonnen Schlüsse über die private Nutzung des Dienst-PC durch den Kläger dürfen im gerichtlichen Prozess nicht verwertet werden.

Der Einsatz einer solchen Software verletzt das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlich geschützte Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Ermittlung der Information verstößt zudem gegen § 32 Abs. 1 BDSG und war daher unzulässig.

Die Beklagte hatte ohne ersichtlichen Grund "ins Blaue hinein", eine solche Überwachungsmaßnahme vorgenommen. Es gab keinen auf Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die Maßnahme war daher als solche unverhältnismäßig.

Die seitens des Klägers gestandene Privatnutzung des Dienst-PC rechtfertigt die Kündigungen wegen fehlender vorheriger Abmahnungen nicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.07.2017 14:42
Quelle: BAG PM Nr.31/17 vom 27.7.2017

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