VG Köln 8.5.2017, 21 L 842/17

Eilantrag gegen Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Kinderpuppe 'Cayla' gescheitert

Am 8.5.2017 hat das VG Köln den Antrag der vormaligen Alleinvertreiberin der Kinderpuppe 'Cayla', mit dem sie einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verbreitung einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur (BNetzA) aus Februar 2017 begehrte, abgelehnt. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin durch die Mitteilung konnte nicht festgestellt werden.

Der Sachverhalt:
Am 17.2.2017 veröffentlichte die BNetzA eine Pressemitteilung, in welcher es um Verbote von interaktivem Kinderspielzeug, welches zur heimlichen Bild- und Tonaufnahme geeignet ist, geht. Die Antragsgegnerin erklärte darin, dass u.a. die Kinderpuppe 'Cayla' aus diesem Grund vom Markt genommen wurde (hierzu "BNetzA zu interaktivem Spielzeug: Verbot der Kinderpuppe 'Cayla'", CRonline News v. 28.4.2017).

Die ehemalige Alleinvertreiberin der betroffenen Puppe wandte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die weitere Verbreitung der Pressemitteilung. Sie trug vor, durch die Mitteilung würde sie in ihrer Existenz gefährdet.

Das VG lehnte den Antrag ab.

Die Gründe:
Zugunsten der Antragstellerin liegt kein spezifisches Eilinteresse vor. Eine Existenzgefährdung durch die Pressemitteilung der BNetzA ist nicht abzusehen. Zum einen vertreibt die Antragstellerin die Kinderpuppe 'Cayla' seit etwa einem Jahr nicht mehr und zum anderen umfasst ihr Programm noch zahlreiche andere Produkte.

Ob telekommunikationsrechtliche Vorschriften dem Vertrieb des Spielzeugs tatsächlich entgegenstehen, ist im Hauptverfahren zu klären.

Linkhinweise:
Die zugrundeliegende Pressemitteilung des VG Köln finden Sie hier.

Zum Hintergrund: Zur Pressemitteilung der BNetzA gelangen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.05.2017 10:08
Quelle: VG Köln PM vom 9.5.2017

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