Am 5.5.2009 hatten die Fraktionen CDU/CSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vorgelegt. Dieser Entwurf zielt darauf ab, den Zugang von Deutschland aus auf kinderpornographische Seiten zu erschweren. Dazu wird eine gesetzliche Verpflichtung der Zugangsvermittler zur Sperrung gelisteter kinderpornographischer Webseiten sowie zur Umleitung auf eine Stoppmeldung geregelt. Dazu soll das Bundeskriminalamt den betroffenen Anbietern im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion eine Liste von zu sperrenden kinderpornographischen Inhalten zur Verfügung stellen.
Am 22.4.2009 hatte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen vorgelegt mit dem Ziel, den Zugang von Deutschland aus auf kinderpornographische Seiten zu erschweren. Dieser Entwurf ging davon aus, dass nach jetziger Rechtslage kinderpornographische Webseiten in Deutschland leichter zu erreichen sind als in anderen Ländern.
Internationaler Vergleich: Sperrungen werden seit vielen Jahren in Ländern wie Norwegen, Dänemark, Schweden, Finnland, den Niederlanden, Italien, Großbritannien, der Schweiz, Neuseeland, Südkorea, Kanada und Taiwan durchgeführt. Dieses geschieht auf gesetzlicher Grundlage in Italien und Finnland, durch verbindliche Vereinbarungen mit den Zugangsanbietern in den skandinavischen Ländern und durch freiwillige Selbstverpflichtung in den USA. Erfahrungen in diesen Staaten zeigen, dass täglich Zehntausende von Zugriffen auf kinderpornographische Angebote verhindert werden können. Zum Beispiel werden in Norwegen täglich 15.000 – 18.000 Zugriffe und in Schweden täglich 50.000 Zugriffe auf Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten verhindert. Dies zeigt, dass die technische Sperrung solcher Seiten durch die Zugangsvermittler einen wichtigen Beitrag leisten kann, um die Verbreitung und Besitzverschaffung von Kinderpornographie zu erschweren.
Vertragliche Vereinbarung: Dazu hat die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundeskriminalamt am 17.4.2009 in einem ersten Schritt mit fünf großen Internetserviceprovidern in Deutschland eine Vereinbarung geschlossen. Mit dem Vertrag verpflichten sich die unterzeichnenden Internetanbieter, die 75 Prozent des Marktes abdecken, zeitnah spätestens aber bis in 6 Monaten Seiten mit kinderpornografischem Inhalt zu sperren.
Vorgeschlagene Sperrung und Umleitung: Mit dem Entwurf vom 22.4.2009 sollte in einem zweiten Schritt die Mitwirkung der Zugangsvermittler beim Kampf gegen kinderpornographische Seiten gesetzlich abgesichert werden. Eine Ausweitung auf andere Zwecke war nicht beabsichtigt. Der Gesetzentwurf hätte sich nicht auf die im Telemediengesetz geregelte eingeschränkte Verantwortlichkeit der Vermittler ausgewirkt. Er führte insbesondere nicht zu einer Haftung der Zugangsvermittler, falls der Zugang zu kinderpornographischen Inhalten trotz Sperrmaßnahmen der Diensteanbieter trotzdem möglich bleibt. Dazu wurde eine gesetzliche Verpflichtung der Zugangsvermittler zur Sperrung gelisteter kinderpornographischer Webseiten sowie zur Umleitung auf eine Stoppmeldung geregelt. Dazu sollte das Bundeskriminalamt den betroffenen Anbietern im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion eine Liste von zu sperrenden kinderpornographischen Inhalten zur Verfügung stellen.