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Gesetzentwurf für verdeckten Zugriff auf Informationssysteme

Am 27.5.2008 hat der Freistaat Bayern den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme; Bundesrat-Ds. 365/08) in den Bundesrat eingebracht mit dem Antrag, der Bundesrat möge diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen. Der Entwurf sieht die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme vor.

Mit der Vorschrift des § 100k StPO-E wird der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Der Entwurf orientiert sich dabei an den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27.2.2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, für den Schutz des vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aufgestellt hat. Er berücksichtigt ferner die vom Bundesverfassungsgericht bereits früher für Maßnahmen der verdeckten Datenerhebung aufgestellten Maßstäbe, insbesondere in den Entscheidungen vom 3.3.2004 zur akustischen Wohnraumüberwachung (Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99, CR 2004, 343ff. ausführlich dazu Geis, "Angriff auf drei Ebenen: Verfassung, Strafprozessordnung und Überwachungspraxis", CR 2004, 338ff.), und zur Telekommunikationsüberwachung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (Az. 1 BvF 3/92), sowie im Urteil vom 27.7.2005 zum niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Az.: 1 BvR 668/04, CR 2005, 796ff.).

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme) des Freistaats Bayern v. 27.5.2008 (Bundesrat-Ds. 365/08)

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