BVerfG: Vorratsdatenspeicherung beschränkt zulässig
Am 19.3.2008 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im einstweiligen Verfahren beschlossen, dass bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren die Pflicht zur Speicherung von Vorratsdaten für 6 Monate zwar bestehen bleiben kann, den Strafverfolgungsbehörden aber nur bei Verdacht einer schweren Straftat Auskünfte erteilt werden dürfen.
Der Erste Senat des BVerfG hat die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zugelassen. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.
Zugleich ist der Bundesregierung aufgegeben worden, dem BVerfG zum 1.9.2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen hat der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; insbesondere hat er die Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, abgelehnt.
Entscheidungstext: BVerfG, Beschl. v. 11.3.2008 - 1 BvR 256/08
Zusammenfassung: Pressemitteitung 37/2008 des BVerfG v. 19.3.2008
Forschungsbericht des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht von Februar 2008
Stellungnahmen:
- Bundesministerium des Inneren (BMI) v. 19.3.2008
- Bundesministerium der Justiz (BMJ) v. 19.3.2008
- Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) v. 19.3.2008
- Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) e.V. v. 19.3.2008