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EU: Klage wegen Richtlinien-Verletzung durch § 9 a TKG

Am 13.9.2007 hat die Kommission beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben auf Feststellung, dass § 9 a TKG zahlreiche Vorschriften des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsrahmens über die elektronischen Kommunikationsnetze vom 7.3.2002 verletzt, weil er die darin vorgesehenen Regelungen der Marktregulierung umgehe und den Ermessensspielraum der Bundesnetzagentur (BNetzA) unzulässig einschränke.

Im Gegensatz zum gemeinschaftsrechtlichen Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren hat der deutsche Gesetzgeber nach Auffassung der Kommission in § 9 a TKG die Definition der "neuen Märkte" festgelegt und im Voraus die Bedingungen bestimmt, unter denen die BNetzA ausnahmsweise berechtigt ist, neue Märkte zu regulieren. Zudem habe der deutsche Gesetzgeber der BNetzA insoweit ein bestimmtes Regulierungsziel zur besonderen Beachtung vorgeschrieben.

Der im Jahre 2002 eingeführte gemeinschaftsrechtliche Rechtsrahmen über die elektronischen Kommunikationsnetze überträgt indes nach Auffassung der Kommission die Aufgabe, eine Definition der relevanten Märkte festlegen, allein auf die nationalen Regulierungsbehörden. Die deutsche Regelung mache es der BNetzA unmöglich, alle Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu definieren und, durch den pauschal durch Gesetz angeordneten Ausschluss gewisser Märkte von der Regulierung, auf den Einzelfall abgestimmte Sachentscheidungen zu treffen.

Darin sieht die Kommission die Gefahr begründet, dass die durch den Gemeinschaftsrechtsrahmen erreichte Liberalisierung der Märkte für elektronische Kommunikation sowie die Öffnung des Wettbewerbs auf diesen Märkten in erheblichem Maße beeinträchtigt werden kann. Für gewisse Märkte (wie z. B. Breitbandmärkte) drohe die Gefahr einer Re-Monopolisierung.

Klageschrift der Kommission vom 13.9.2007

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