OLG Frankfurt a.M. v. 17.1.2019 - 16 W 54/18

Misshandlungsvorwürfe per WhatsApp-Nachricht versendet: Beleidigungsfreie Sphäre im engsten Familienkreis

Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Behauptet die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle, habe dieser keinen Unterlassungsanspruch.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist der Schwiegersohn der Beklagten. Er verlangt von seiner Schiegermutter, dass sie zahlreiche Äußerungen über ihn nicht mehr behauptet bzw. verbreitet. Der Kläger und die Tochter der Beklagten haben zwei gemeinsame Kinder und sind weiterhin verheiratet. Anfang 2016 kam es zu einem heftigen Ehestreit. In diesem Zusammenhang fasste der Kläger nach seiner Darstellung seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am Nacken/Halsbereich gefasst und "schubste" ihn von hinten, damit er ein wenig schneller laufe. Die Ehefrau des Klägers fertigte ein Video des weinenden und sich an den Hals fassenden Sohnes an. Dieses gab sie der Beklagten zur Aufbewahrung.

Die beklagte Schwiegermutter verfasste daraufhin ein sog. "Protokoll über Misshandlungen", in welchem sie zahlreiche Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses "Protokoll" sowie das Video versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte, dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt und der Kriminalpolizei ebenfalls "Protokoll" und Video bei. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten, dass sie zahlreiche in diesem "Protokoll" enthaltene Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet.

Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die streitgegenständlichen Äußerungen sind als privilegierte Äußerungen einzustufen. Sie sind in einem ehrschutzfreien Raum gefallen und deshalb nicht rechtswidrig.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung existiert ein Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen, wozu insbesondere der engste Familienkreis gehört, der dem Ehrenschutz vorgeht (beleidigungsfreie Sphäre). Damit soll ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht.

Vorliegend sind die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem Freiraum erfolgt. Die Beklagte unterhält zu den Adressaten der Mitteilungen einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertigt, sich über den Kläger frei auszusprechen. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp Nachricht befunden haben und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden sind.

Soweit die beanstandeten Äußerungen und das Protokoll auch an die Kriminalpolizei und das Jugendamt weitergeleitet worden sind, kann darauf ohnehin kein Unterlassungsanspruch gestützt werden. Es wäre mit dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör unvereinbar, wenn rechtliche Äußerungen in einem Prozess oder die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf-, oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil sich eine Behauptung später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2019 10:14
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 5 vom 30.1.2019

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