OLG Schleswig v. 10.1.2019 - 6 U 37/17

Muster-Widerrufsbelehrung: Bereits vorhandene Servicetelefonnummern müssen genannt werden

Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, müssen in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben. Ansonsten verstoßen sie gegen obliegende Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern.

Der Sachverhalt:

Die Beklagte vertreibt über das Internet u.a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet wurden.

Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, sah in diesem Vorgehen die Rechte von Verbrauchern eingeschränkt. Er verlangte gerichtlich, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben.

Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Die Gründe:

Die Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat.

Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten.

Das trifft auf den vorliegenden Fall zu. Die Beklagte nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u.a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.01.2019 16:02
Quelle: OLG Schleswig PM vom 22.1.2019

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