OLG Hamm 22.11.2018, I-4U 140/17

Kein Schadensersatz bei veröffentlichter Videosequenz eines Sicherheitskontrolleurs aus seinem beruflichen Umfeld

Nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild, die nicht in anderer Weise aufgefangen werden kann, rechtfertigt einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen. Eine 2-sekündige Darstellung eines Betroffenen in seinem beruflichen Umfeld genügt diesen Anforderungen nicht.

1. Sachverhalt

Der Kläger arbeitet im Gepäckkontrollbereich  eines Flughafens. Der Beklagte hat diesen bei seiner Tätigkeit innerhalb eines Videos zu seiner Person gefilmt. Der Kläger ist erkennbar und gibt die Äußerung „Was ist das? – Oh, sind Sie Spion?“ von sich. Der Kläger hat diese zwei Sekunden dauernde Sequenz in einem längeren Video auf YouTube veröffentlicht und hierdurch auch wirtschaftlich verwertet. Der Kläger hat den Beklagten darauf auf Unterlassung, Geldentschädigung und Erstattung der anwaltlichen Kosten für die Geltendmachung dieser Forderung und die Stellung einer Strafanzeige in Anspruch genommen. Das LG Essen hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs stattgegeben, die Klage aber hinsichtlich der Schadens- und Kostenersatzansprüche abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

2. Die Gründe

Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen, da es an einem hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers fehlt. Hierfür sind die gesamten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Der Kläger wurde in seiner Sozialsphäre bei seiner beruflichen Tätigkeit gefilmt, die öffentlich stattfindet. Die Sequenz stellt nur ein kurzes Beiwerk im Selbstdarstellungsvideo des Beklagten dar. Der Beklagte hat sich auch nicht über den ausdrücklich geäußerten entgegenstehenden Willen des Klägers hinweggesetzt oder ihn der Lächerlichkeit preisgegeben. Mit der Ablehnung des Anspruchs auf Geldentschädigung sind auch die Kosten für die anwaltliche Geltendmachung dieses Anspruchs wie auch die Kosten für die Strafanzeige nicht erstattungsfähig.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.01.2019 12:00
Quelle: Dr. Karolin Nelles, LL.M.

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