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Mysterium Abmahnwelle - Der Referentenentwurf zum Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Abmahnung und seine Wirksamkeit in der Praxis (Aßhoff, CR 2018, 720)

Der Beitrag untersucht den Referentenentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, der Unternehmen vor unseriöser Abmahnpraxis schützen soll. Dabei wird die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes (II.) ebenso hinterfragt wie die darin vorgesehenen Maßnahmen: Reduzierung finanzieller Anreize, Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands, Modifikationen der Anspruchsberechtigung sowie Transparenzpflichten und Beweislastumkehr (III.). Zudem wird die wettbewerbsrechtliche Sanktionierbarkeit von Datenschutzverstößen kritisch erörtert (IV.).

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Ausgangssituation

III. Konkrete gesetzgeberische Maßnahmen

1. Reduzierung finanzieller Anreize

a) Kostenerstattungsanspruch
b) Aufwendungsersatzanspruch
c) Vertragsstrafen

2. Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands

a) Gesetzgeberische Argumente
b) Kritik

3. Anforderungen an Anspruchsberechtigung

a) Einschränkung Anspruchsberechtigung für Mitbewerber
b) Anspruchsberechtigung Wirtschaftsverbände

4. Transparenz und Beweislastumkehr

a) Transparenzpflichten bei Abmahnungen
b) Indizien einer missbräuchlichen Abmahnung

IV. Abmahnungen und DSGVO

1. DSGVO als Marktverhaltensregel

2. Divergierende Schutzrichtungen

V. Fazit


Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Abmahnung legt der deutsche Gesetzgeber einen Gesetzentwurf vor, der auf den Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen abzielt, die hauptsächlich von unseriöser Abmahnpraxis betroffen sein sollen. Der Gesetzentwurf greift massiv in das bestehende UWG ein, indem er die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Verbänden, Transparenzanforderungen an Abmahnungen, Kostenerstattungsregelungen und die Überprüfbarkeit der Angemessenheit von Vertragsstrafen neu regelt und zudem den fliegenden Gerichtsstand abschaffen will. Der Gesetzentwurf erscheint insbesondere rechtspolitisch motiviert, wobei die Notwendigkeit der getroffenen und die Wirksamkeit der gesetzgeberischen Regelungen im Unklaren bleiben und die ersten Fachverbände bereits fordern, dass der Gesetzentwurf die Frage der wettbewerbsrechtlichen Relevanz von Datenschutzverstößen aufgreifen sollte.

I. Einleitung

1 Kaum ein Thema polarisiert sowohl in der Wirtschaft als auch in der Rechtswissenschaft so, wie rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und vermeintliche Abmahnwellen. Gerade im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Regelungen der DSGVO hat dieses Thema eine erneute Blüte erreicht. Kaum ein Praktiker hatte nicht im Zusammenhang mit dem näher rückenden 25.5.2018 vor drohenden neuen Abmahnwellen gewarnt. Praktisch kann man in diesem Zusammenhang zumindest jetzt 5 Monate nach Verbindlichkeit der DSGVO feststellen, dass es bisher zu keinen nachhaltigen Abmahnwellen, wenigstens im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen der DSGVO gekommen ist[1]. Nach und nach werden momentan die ersten Entscheidungen bekannt, die sich insbesondere mit der Thematik Abmahnungen von Datenschutzverstößen befassen [2].

2 Das Thema „Schutz vor unberechtigten Abmahnungen“ wird insbesondere im e-Commerce – dort vor allem im Zusammenhang mit Verbraucherinformationen, Irreführung und Produktinformationen kontrovers diskutiert. Verlässliches Zahlenmaterial zum tatsächlichen Missbrauch von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gibt es kaum[3]. Selbst vorhandene Studien sind nur bedingt aussagekräftig, da diese in der Regel durch spezielle Branchenverbände durchgeführt werden.

3 Gleichwohl hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) aufgrund der anhaltenden Kritik insbesondere aus dem Onlinehändler Segment einen Entwurf zur Stärkung des Fairen Wettbewerbs vorgelegt (SfW-RefE), der neben weiteren Aspekten im Bereich des Designrechts insbesondere darauf abzielt, unseriöser Abmahnpraxis vorzubeugen. Obwohl der SfW-RefE die Frage der Wettbewerbswidrigkeit von Datenschutzverstößen nur indirekt adressiert, wird insbesondere von Institutionen gefordert, Verstöße bei der Umsetzung der DSGVO explizit aus dem wettbewerbsrechtlichen Schutz auszunehmen[4]. Die gleiche Richtung verfolgt der Ansatz der Bundesratsinitiative der Bayerischen Staatsregierung mit dem Ziel DSGVO-Verstöße explizit aus der Regelung des § 3a UWG herauszunehmen[5].

4 Spätestens seit das LG Würzburg im September 2018 festgestellt hat, dass eine fehlerhafte Datenschutzerklärung den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG erfüllt,[6] hat die Diskussion um Datenschutz und Wettbewerbsrecht wieder an Fahrt aufgenommen und wird von den ersten juristischen Fachverbänden in ihren Stellungnahmen zum Referentenentwurf mit aufgegriffen.[7]

5 Vor diesem Hintergrund versucht dieser Beitrag den SfW-RefE hinsichtlich der dort aufgeführten Gefahr einer rechtsmissbräuchlicher Abmahnung und der vorgeschlagenen Änderungen des UWG in die Rechtspraxis unter Berücksichtigung der Themenfelder E-Commerce, Datenschutz und Interessen der Wettbewerber einzuordnen.

II. Ausgangssituation

6 Ziel des SfW-RefE ist gleichermaßen, zum einen die Interessen der Verbraucher und Marktteilnehmer an einem lauteren Wettbewerb und zum anderen die Interessen der potentiellen Marktteilnehmer, die Adressat einer Abmahnung sein können, vor unberechtigter Inanspruchnahme zu schützen[8]. Der SfW-RefE konstatiert, dass Abmahnungen der effizienten Durchsetzung von Wettbewerbsverstößen dienen. Gleichwohl bemängelt der SfW-RefE, dass Abmahnungen bei nur geringfügigen Verstößen für die betroffenen Unternehmen zu erheblichen finanziellen und materiellen Belastungen führen können.

7 Es fällt jedoch auf, dass der SfW-RefE insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Notwendigkeit für gesetzgeberische Änderungen vage bleibt. Es gäbe Anzeichen dafür, dass trotz der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken[9] im Jahr 2013 nach wie vor zahlreiche Abmahnungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße ausgesprochen würden, welche die Interessen der Verbraucher und Marktteilnehmer nur geringfügig beeinträchtigen, so dass eine Vermutung gegeben sei, dass dies vorwiegend zum Zweck der Erzielung von Aufwendungsersatzansprüchen und Vertragsstrafen diene[10]. Der Effekt des Gesetzes für die deutsche Wirtschaft wird mit insgesamt 859.510 € prognostiziert und fußt auf der Annahme, dass die geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer fünfzigprozentigen Reduktion missbräuchlicher Abmahnungen[11] führt. Auf welchen statistischen und ökonomischen Untersuchungen diese Annahme tatsächlich gerechtfertigt ist, bleibt die Gesetzesbegründung schuldig, was zu Recht in der Stellungnahme des DAV[12] bemängelt wird. Hinsichtlich der tatsächlich festgestellten Entlastung ist auch die Notwendigkeit der erneuten Änderung des UWG zweifelhaft und erscheint vor allem rechtspolitisch motiviert.

III. Konkrete gesetzgeberische Maßnahmen

8 Der SfW-RefE sieht zum Zweck der Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen bzw. zum Zweck der Minimierung der Kostenrisiken für Abgemahnte verschiedene Änderungen im UWG und UKlaG vor, die zu einer Reduzierung des Aufwendungsersatzes/der Vertragsstrafeansprüche für Mitbewerber bei geringfügigen Verstößen und intransparenten Abmahnungen (nachfolgend III.1. Rz. 9), zur Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands (nachfolgend III.2. Rz. 17), zu einer Modifizierung der Anforderungen der Anspruchsberechtigung für Wettbewerber und Verbände (nachfolgend III.3. Rz. 23), zur Erleichterung von Gegenansprüchen und des Nachweises des Rechtsmissbrauchs (nachfolgend III.4. Rz. 30) führen soll.

1. Reduzierung finanzieller Anreize

9 Der SfW-RefE setzt entscheidend auf die Reduzierung finanzieller Anreize einerseits, indem Aufwendungsersatzansprüche für den Ausspruch von Abmahnungen bei unerheblicher Beeinträchtigung des Wettbewerbsverstoßes und im Fall des Rechtsmissbrauch reduziert bzw. ausgeschlossen werden. Andererseits sieht der SfW-RefE in § 13a UWG -E auch konkrete Regelungen zur Bemessung von Vertragsstrafen vor.

a) Kostenerstattungsanspruch

10 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Abmahnenden in Zukunft kein Kostenerstattungsanspruch mehr zustehen, wenn eine Abmahnung unberechtigt war oder diese die notwendige Transparenz fehlte. Der SfW-RefE gestaltet zudem die neuen Regelungen als eigene Anspruchsgrundlage aus und möchte hierdurch einen Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen. Der Gesetzgeber stellt insoweit allerdings in der Begründung des SfW-RefE[13] klar, dass diese Regelung keinen Einfluss auf den Gegenstandswert als solchen haben soll, so dass die Gebühreninteressen der Anwaltschaft nicht minimiert werden, was letztlich unausgewogen wirkt, wenn man konstatiert, dass auf Seite des Abgemahnten tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

b) Aufwendungsersatzanspruch

11 Anknüpfungspunkt für den Ausschluss eines Aufwendungsersatzanspruchs ist in § 13 Abs. 4 UWG -E, ob eine Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang zählt der SfW-RefE z.B. die Abkürzung des Vornamens im Impressum einer Internetseite, die Verwendung der Angabe zwei Wochen statt 14 Tage in der Widerrufsbelehrung, eine fehlende Platzierung eines Links zur europäischen Plattform zur Onlinestreitbeilegung oder das Fehlen eines Hinweises auf diese auf der Webseite eines Onlinehändler auf. Gleiches könnte für eine geringfügige Abweichung im Rahmen einer Datenschutzerklärung nach Art. 13 und 14 DSGVO gelten. Eine unerhebliche Beeinträchtigung soll aber insbesondere dort nicht gegeben sei, wo die Rechtsposition der Verbraucher verschlechtert oder aufgrund des Geschäftsumfangs des Unternehmens eine größere Anzahl von Verbraucher betroffen ist.

12 Ferner darf der Abgemahnte nicht schon aufgrund einer gleichartigen Zuwiderhandlung gegenüber dem Abmahnenden zur Unterlassung verpflichtet sein § 13 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UWG -E.

13 Kritik: Die Regelung des § 13 Abs. 4 UWG -E ist im Hinblick auf die Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß mit nur geringem Ausmaß vorliegt und deren praktische gerichtliche Umsetzung problematisch. Es steht zu befürchten, dass im Zweifel diese Regelung recht wirkungslos bleiben wird, wenn man sich die Abmahngründe in den bisherigen statistischen Auswertungen von Fachverbänden[14] vor Augen führt. Selbst im Onlinebereich wird eine Vielzahl von Abmahnungen wegen unrichtiger Widerrufsbelehrungen, unzutreffenden Produktangaben und Produktkennzeichnungen sowie fehlerhaften AGB verfolgt[15]. Diese Verstöße sind im Zweifel allesamt dazu geeignet die Verbraucherinteressen erheblich zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe und Abwägungskriterien durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden müssen, so dass auch diesbezüglich die konkrete Interpretation der Norm durch die Rechtsprechung abzuwarten bleibt. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass die Instanzgerichte ihre bisherige Entscheidungspraxis fortführen werden, mit der Folge, dass die rechtspolitisch verfolgten Zwecke nicht eintreten.

c) Vertragsstrafen

14 Neuerungen sieht der SfW-RefE zudem im Bereich der Geltendmachung von Vertragsstrafen vor. Bei der Bemessung einer Vertragsstrafe sollen nach § 13a UWG -E diverse Umstände berücksichtigt werden. (...)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2018 10:41

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