BGH 13.9.2018, I ZR 117/15

Weder zu Werbezwecken betriebener YouTube-Kanal noch Werbevideo stellen audiovisuellen Mediendienst dar (YouTube-Werbekanal II)

Weder ein beim Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellen einen audiovisuellen Mediendienst i.S.v. Art. 1 Abs. 1 a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.

Der Sachverhalt:

Die Beklagte vertreibt in Deutschland Automobile. Sie unterhält bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal, auf dem sie im Februar 2014 ein etwa fünfzehn Sekunden langes Werbe-Video mit einem ihrer Automobile veröffentlichte. Unter dem Video befand sich folgender Text: "In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der P. -Geschichte. Entdecke die R. bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern."

Die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe bei dieser Werbung Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen des P. R. machen müssen. Das LG gab der Klage statt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Unterwerfungserklärung abgegeben, welche die Klägerin angenommen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nach vorstehend wiedergegebenem Antrag ausgesprochen hat.

Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12.1.2017 dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Betreibt derjenige, der bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audio-visuellen Mediendienst i.S.v. Art. 1 Abs. 1 a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste?"

Der EuGH hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urt. v. 21.2.2018 - C-132/17 - Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe): "Art. 1 Abs. 1 a der Richtlinie 2010/13/EU ist dahin auszulegen, dass die Definition des Begriffs "audiovisueller Mediendienst" weder einen Videokanal wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem die Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, noch eines dieser Videos für sich genommen erfasst."

Infolgedessen blieb die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Gründe:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV zu. Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung verstoßen, bei der in Rede stehenden Werbung auf ihrem YouTube-Kanal für das Personenkraftwagenmodell P. R. Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu machen.

Zwar sind nach § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Pkw-EnVKV Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste i.S.v. Art. 1 Abs. 1 a der Richtlinie 2010/13/EU von der Pflicht ausgenommen, den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen anzugeben. Eine Regelung wie in § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Pkw-EnVKV ist zwar in der Richtlinie 1999/94/EG nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie steht jedoch mit ihr im Einklang, weil sie auf einer in der Richtlinie vorgesehenen Empfehlung der Europäischen Kommission beruht.

Allerdings stellen weder das Werbevideo " P. R. " noch der von der Beklagten betriebene YouTube-Kanal einen audiovisuellen Mediendienst i.S.v. Art. 1 Abs. 1 a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU dar. Der Werbevideokanal der Beklagten stellt schon deshalb keinen audiovisuellen Mediendienst dar, weil er aufgrund seines Werbezwecks vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Der Hauptzweck des Kanals besteht gerade nicht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze, sondern in der Werbung zu rein kommerziellen Zwecken für die dargestellte Ware oder Dienstleistung; soweit ein Werbevideo Zuschauer informieren, unterhalten oder auch erziehen kann, geschieht dies nur mit dem Ziel und als Mittel der Werbung.

Der YouTube-Videokanal der Beklagten und das Video können zudem nicht als audiovisuelle kommerzielle Kommunikation angesehen werden, weil sie nicht einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 h der Richtlinie 2010/13 beigefügt oder darin enthalten sind. Der von der Beklagten betriebene Videokanal enthält nur individuelle und voneinander unabhängige Videos. Diese Videos sind damit keiner "Sendung" i.S.v. Art. 1 Abs. 1 h der Richtlinie 2010/13 beigefügt oder darin enthalten.

Linkhinweise:
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2018 11:18
Quelle: BGH online

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