VG Berlin 18.10.2018, VG 27 L 364.18

Vorerst weiter Live-Streams der BILD-Zeitung

Nach einer Eilentscheidung des VG Berlin kann die BILD-Zeitung vorerst weiter sog. Live-Streams verbreiten. Es ist insbesondere fraglich, ob - wie der Rundfunkstaatsvertrag fordert - die Verbreitung "entlang eines Sendeplans" erfolgt.

Der Sachverhalt:

Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate "Die richtigen Fragen", "BILD live" und "BILD-Sport - Talk mit Thorsten Kinhöfer". Diese Formate können live gestreamt werden.

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Antragstellerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Video-Formate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 3.9.2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.

Das VG gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin statt. Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde zum OVG eingelegt werden.

Die Gründe:

Bei der nötigen Interessenabwägung hat das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückzustehen. Der Bescheid ist nicht offensichtlich rechtmäßig.

Es ist fraglich, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen ist. Die beanstandeten Formate sind in diesem Sinne zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt; ferner werden sie durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und sind für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich ist allerdings, ob - wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordert - die Verbreitung "entlang eines Sendeplans" erfolgt.

Dieser Begriff ist in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch ist u.a., ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich ist und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssen. Die Beantwortung dieser Fragen erfordert eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.10.2018 15:55
Quelle: VG Berlin PM Nr. 20 vom 23.10.2018

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