LG Frankfurt a.M. 10.9.2018, 2-03 O 310/18

Hasskommentare: Sperrung eines Facebook-Accounts zulässig

Der Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook darf einen Account für 30 Tage sperren, wenn der Nutzer einen sog. Hasskommentar verfasst. Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Hasskommentar noch von dem Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist.

Der Sachverhalt:

Der Antragsteller setzte als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung "Welt" mit dem Titel "Eskalation in Dresden - 50 Asylbewerber attackieren Polizisten - Beamte werden getreten und geschlagen" auf Facebook folgenden Kommentar ab:

"Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken."

Facebook sperrte daraufhin den Account für 30 Tage, weil nach seinen Nutzungsbedingungen der Kommentar eine "Hassrede" darstelle. Der Antragsteller forderte per Eilverfahren, es Facebook zu untersagen, seinen Account wegen dieser wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung zu sperren oder den Kommentar zu löschen.

Das LG wies den Eilantrag zurück.

Die Gründe:

Der Kommentar des Antragstellers erfüllt die Merkmale einer Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook.

Das Posting ruft zu Gewalt gegen die hier betroffenen Flüchtlinge auf. Ein Durchschnittsempfänger kann die Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen. Gleichzeitig ist die Äußerung auch eine zulässige Meinungsäußerung i.S.v. Art. 5 GG. Sie stellt keine Schmähkritik dar, denn sie zielt nicht jenseits polemischer und überspitzter Kritik auf eine reine Diffamierung der Betroffenen ab. Der Antragsteller hat den Kommentar aus Anlass einer Presseberichterstattung abgegeben, so dass sie auch nicht außerhalb jedes Sachzusammenhangs erfolgt ist.

Eine Äußerung, die wie vorliegend dem grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit unterliegt, kann von staatlichen Organen oder Institutionen zwar nicht ohne weiteres gesperrt oder untersagt werden. Das gilt für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes aber nicht in gleichem Maße. Facebook kann sich nämlich seinerseits auf den Schutz der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG berufen, der sein Interesse am Betrieb der Plattform schützt. Die Rechte des Nutzers und die Interessen von Facebook müssen daher gegeneinander abgewogen werden.

Einerseits war hier zu berücksichtigen, dass sich der Nutzer in diesem bedeutenden sozialen Netzwerk während der Dauer der Sperrung nicht mehr äußern kann. Facebook stellt einen wesentlichen Marktplatz für Informationen dar und es besteht für den Antragsteller ein großes Interesse daran, seine Meinung auf dieser konkreten Plattform äußern zu können. Andererseits hat Facebook ein Interesse am Betrieb seiner Plattform. Es ist bekannt, dass sich einzelne Nutzer wegen der (Hass-)Kommentare anderer Teilnehmer an Diskussionen nur eingeschränkt beteiligen und sich einer Meinungsäußerung enthalten. Ein juristisches Portal hat kürzlich die Kommentarfunktion sogar gänzlich deaktiviert, weil das Forum unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit zunehmend missbraucht wurde, um Hass zu verbreiten. Zu berücksichtigen war ferner, dass der EGMR Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Einzelfall zulässt, wenn Grundrechte Dritter ernsthaft beeinträchtigt sind.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2018 13:13
Quelle: LG Frankfurt a.M. PM vom 17.9.2018

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