Datenschutzkonferenz (DSK), 5.9.2018

Datenschutzkonferenz: Beschluss zu Facebook Fanpages

Im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 5.6.2018 betreffend die gemeinsame Verantwortlichkeit für Facebook Fanpages hat die 4. Sonderkonferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DatenschutzkonferenzDSK) am 5.9.2018 einen weiteren Beschluss zu Facebook Fanpages gefasst. Lesen Sie zu den Konsequenzen des Urteils auch die Anmerkung von Brüggemann in CR 9/2018, 576 (581 f.).

Bestandsaufnahme

In ihrem Beschluss befasst sich die DSK nach ihrer Entschließung vom 6.6.2018 ein weiteres Mal mit dem rechtskonformen Betrieb von Facebook Fanpages. Seit dem Urteilsspruch des EuGH habe Facebook laut der DSK zwar einige Änderungen seiner Einstellungen (insb. bzgl. Cookies) vorgenommen, offizielle Verlautbarungen zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit des Fanpage-Betriebes gebe es aber nicht. Auch eine Vereinbarung für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO wurde nicht vorgelegt.

Konsequenzen

Die DSK kommt zu dem Schluss, dass der Betrieb einer Fanpage, wie er derzeit noch von Facebook angeboten wird, rechtswidrig ist. Sie fordert, dass die gemeinsam Verantwortlichen die Rechtslage klarstellen und Informationsmöglichkeiten für betroffene Besucher einer Fanpage schaffen. Auch auf europäischer Ebene wirken die deutschen Datenschutzbehörden auf ein abgestimmtes Vorgehen gegenüber Facebook hin.

Zudem stellt die DSK im Beschluss einen Fragenkatalog bereit, welcher die für den rechtskonformen Betrieb einer Fanpage zu beachtenden Aspekte bündelt.

Linkhinweise:

Den Beschluss der DSK vom 5.9.2018 finden Sie hier.

Die Entschließung der DSK vom 6.6.2018 können Sie hier abrufen.

Zur Webseite der DSK gelangen Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.09.2018 14:25
Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit online

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