OLG Oldenburg 24.5.2018, 13 W 10/18

Aktivlegitimation eines Elternteils bei Vorgehen gegen Kinderfotos im Internet

Die Veröffentlichung von Fotos auf einer kommerziellen Webseite im Internet ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher ist ein Elternteil allein nicht befugt, gegen die Veröffentlichung eines Fotos seines Kindes auf einer kommerziellen Webseite vorzugehen.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Vater eines Kindes und hat sich von der Mutter des Kindes scheiden lassen. Das Kind lebt bei der Mutter auf einem Bauernhof und ist in zweiter Ehe mit dem Inhaber verheiratet. Der Inhaber und Antragsgegner betreibt für den Bauernhof eine kommerzielle Internetseite. Auf der Internetseite hatte er auch Fotos des Kindes vom Antragsteller eingestellt. Gegen die Veröffentlichung wollte der Antragsteller vorgehen und hat für das Verfahren auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz Prozesskostenhilfe beantragt. Das LG Oldenburg hat den Antrag abgewiesen, der Antragsteller reichte daraufhin sofortige Beschwerde ein.

Gründe

Das OLG Oldenburg hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei es so, dass Fotos gemäß § 22 KUG nur mit Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei solch einer Entscheidung bzw. einem Vorgehen gegen eine Veröffentlichung handelt es sich jedoch nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern eine solche von erheblicher Bedeutung nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt zumindest für eine Veröffentlichung im Internet, wodurch eine Weiterverbreitung unkontrollierbar ist sowie gerade auf einer Webseite mit kommerziellem Charakter. Der Antragsteller kann daher nicht allein gegen die Veröffentlichung vorgehen, sondern müsste dem Familiengericht die Entscheidung übertragen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.07.2018 12:09
Quelle: Dr. Karolin Nelles, LL.M., Kanzlei Schindhelm Hannover

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