Datenschutzkonferenz – DSK, 26.4.2018

Datenschutzkonferenz: Positionspapier zur Anwendbarkeit des TMG unter der DSGVO

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DatenschutzkonferenzDSK) hat am 26.4.2018 ein Positionspapier veröffentlicht, in welchem sie sich mit der Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25.5.2018 beschäftigt. Mit dem reduzierten Anwendungsbereich des TKG ab diesem Zeitpunkt setzen sich Kiparski/Sassenberg, "DSGVO und TK-Datenschutz – Ein komplexes europarechtliches Geflecht", CR 5/2018, 324-330, auseinander.

Geplant: ePrivacy-Verordnung
Die vom EU-Gesetzgeber geplante ePrivacy-Verordnung soll ein neues Regelungsregime im Hinblick auf elektronische Kommunikation mit sich bringen. Das Gesetzgebungsverfahren dazu verzögert sich voraussichtlich über das Jahr 2018 hinaus, so dass es während des Interims bei den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie bleibt. Deshalb stellt sich die Frage, ob und inwieweit nationale Regelungen im bereichsspezifischen Datenschutz im TKG und im TMG neben der DSGVO anwendbar sind.

Ansatz der DSK
Die DSK geht in ihrem Positionspaper auf das ab dem 25.5.2018 bestehende Verhältnis zwischen DSGVO, ePrivacy-Richtlinie und TMG ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere die §§ 12, 13 und 15 TMG aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO nicht mehr angewendet und so auch keine Rechtsgrundlage etwa für Tracking-Mechanismen mehr darstellen können.
Datenverarbeitungen von Telemedien-Diensteanbietern müssen sich nun an den Voraussetzungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), b) oder f) DSGVO orientieren. Vor dem Einsatz von Tracking-Mechanismen wird daher laut der DSK immer eine den Anforderungen der DSGVO entsprechende Einwilligung des Nutzers eingeholt werden müssen.

Linkhinweis:
Das Positionspapier der DSK finden Sie hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.05.2018 10:17
Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen online

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