AG Brandenburg an der Havel 31.1.2018, 31 C 212/17

Streit um einen von einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer angelegten Facebook-Account

Für Streitigkeiten zwischen einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber wegen eines vom Arbeitnehmer während seiner Beschäftigungszeit angelegten Facebook-Accounts sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig. Ob der Arbeitgeber einen Anspruch auf Änderung bzw. Unterlassung von Änderungen des Facebook-Accounts hat, hängt davon ab, wer Inhaber des Accounts ist.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, wer Inhaber eines Facebook-Accounts ist. Das ehemals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag, der auch eine Erledigung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsah, zum 31.1.2017 beendet.

Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, sie sei die Inhaberin des Facebook-Accounts. Der beklagte Arbeitnehmer habe die Seite lediglich für sie betreut. Unter "Info" habe sich ein Link befunden, der zur ihrer Homepage und zu ihrem Impressum geführt habe. Auf Antrag der Arbeitgeberin erließ das AG an der Havel wegen Dringlichkeit am 1.9.2017 eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitnehmer, mit der diesem untersagt wurde, Änderungen an der streitgegenständlichen Facebook-Seite vorzunehmen. Zugleich wurde ihm aufgegeben, unter dem Punkt "Info" den Link zur Webseite der Arbeitgeberin wieder einzutragen.

Der Arbeitnehmer begehrte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin handele es sich nicht um  ihre Facebook-Seite. Vielmehr habe er diese nur für sich privat in seiner Freizeit aus privaten Gründen angelegt. Auch er habe die Marke als Unionsmarke angemeldet und auch bewilligt bekommen. Der Widerspruch des Arbeitnehmers hatte Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 1.9.2017 sowie zur Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Gründe:
Der Antrag ist bereits unzulässig, da in der vorliegenden Streitsache gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen sachlich zuständig sind. Im Übrigen ist der Antrag auch nicht begründet. Arbeitgeberin steht gegenüber dem Arbeitnehmer weder ein Anspruch auf Untersagung von Änderungen noch ein Anspruch auf Änderungen zu.

Hat ein Mitarbeiter einer Firma einen Facebook-Account für seine Firma registrieren lassen, so kann die Firma nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters von diesem ggf. auch die Herausgabe des Accounts verlangen. Im vorliegenden Fall ist allerdings streitig, ob der Account dafür geschaffen wurde, Angelegenheiten der Firma der Arbeitgeberin zu vertreten, oder ob es sich um einen privaten Account des Arbeitnehmers handelt. Eine vertragliche Regelung hierzu fehlt. Angemeldet hat den Account der Arbeitnehmer – und zwar auf seinen Namen und dann unter der von ihm als Unionsmarke angemeldeten und auch bewilligten Marke. Er ist zudem auch Vertragspartner von Facebook geworden. Des Weiteren wurde der Account auch nicht ausschließlich beruflich durch den Arbeitnehmer genutzt, da er dort auch private Fotos veröffentlicht hat.

Aufgrund all dessen ist der streitige Facebook-Account gerade nicht gem. § 667 BGB analog als von der Arbeitgeberin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlangt anzusehen, so dass ihr auch kein Anspruch auf Änderung bzw. Unterlassung von Änderungen des Accounts zusteht. Allein der Umstand, dass unter dem Punkt "Info" bis zum 20.8.2017 ein Link auf die Webseite der Arbeitgeberin beinhaltete, reicht nicht aus, um die Inhaberschaft der Verfügungsklägerin anzunehmen.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.02.2018 13:46
Quelle: Justiz Berlin-Brandenburg

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