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Neue Techniken und ihre Gegenmittel: Zur Rechtmäßigkeit von Abwehrmaßnahmen gegen zivile Drohnen (CR 2018, 62)

Der Beitrag gibt einen Überblick zum aktuellen Stand der Drohnenabwehrtechnik und erläutert die Abwehrmaßnahmen im Einzelnen (II.). Im Anschluss hieran werden die nicht-invasiven Maßnahmen einer rechtlichen Überprüfung unterzogen (III.). Einem Folgebeitrag ist die Über-prüfung der invasiven Abwehrmaßnahmen gewidmet. Beide Beiträge konzentrieren sich auf Abwehrmaßnahmen durch Private, weshalb staatliche Institutionen und ihnen zurechenbare Handlungen außen vor bleiben.

  1. Einleitung
  2. Gegenwärtige Stand der Drohnenabwehrtechnik
    1. Die Funktionsweise einer Drohne
    2. Darstellung der Abwehrtechniken
      1. Geräte zur Identifizierung
      2. Geofencing
      3. Jamming
      4. Hijacking bzw. Hacking
      5. GPS-Spoofing
      6. EMP- und Laserkanonen
      7. Greifvögel
  3. Rechtmäßigkeit nicht-invasiver Abwehrmaßnahmen
    1. Videoüberwachung
      1. Überwachung privater Luftbereiche
      2. Überwachung öffentlich zugänglicher (Luft-)Bereiche
    2. Weitere Identifizierungsgeräte
      1. Abhörverbot gem. § 89 TKG
      2. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB
      3. Datenschutzrechtliche Erwägungen

I. Einleitung

Wo die Technik neue Wege bereitet, entstehen für Mensch und Jurist neue Herausforderungen. So ist die Entwicklung unbemannter Fluggeräte bzw. Drohnen  Fluch und Segen zugleich. Ein Segen, weil Drohnen ein neuer Freizeitspaß sind, insb. wenn sie mit Kameras ausgestattet sind. Ein Segen sind sie auch für die Logistikbranche; Amazon hat bereits 2013 erste Tests durchgeführt, um mit Drohnen Pakete auszuliefern.

Drohnen sind aber auch ein Fluch. Zum einen stellen sie eine neue Gefahr für den Luftverkehr dar, weil sie mit Flugzeugen kollidieren können.  Zum anderen können Drohnen auch rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Mit Kamera-Drohnen lassen sich hochauflösende Bild- und Videoaufnahmen von Personen anfertigen und über das Internet verbreiten. Der Zweck kann auch auf Betriebsspionage oder Auskundschaftung anderer Orte gerichtet sein, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Leistungsstärkere Drohnen ermöglichen zudem das Verbringen von Gegenständen an ansonsten unzugängliche Orte wie Gefängnisse oder das Abwerfen über Einrichtungen der sog. kritischen Infrastruktur.

Vor diesem Hintergrund ist einleuchtend, dass sich, sozusagen im Gleichschritt, mit der Drohnentechnik auch eine Anti-Drohnentechnik entwickelte. Der gegenwärtige state of the art erlaubt es, zwischen nicht-invasiven und invasiven Abwehrmaßnahmen zu unterscheiden:

  • Bei nicht-invasiven Maßnahmen handelt es sich insb. um das Erkennen und Ausfindigmachen von Drohnen.
  • Bei invasiven Maßnahmen wird auf die Funktionsweise oder Substanz der Drohne eingewirkt.

II. Gegenwärtiger Stand der Drohnenabwehrtechnik
Für die Abwehr von Drohnen hat sich ein eigens hierauf spezialisierter Branchenzweig entwickelt.  Die folgende Darstellung konzentriert sich dabei auf die Abwehr von im Handel erhältlichen Drohnen, die von Privaten betrieben werden; nicht behandelt wird die Abwehr von großen (Militär-)Drohnen, die von Streitkräften in bewaffneten Konflikten eingesetzt werden. Zuvor wird jedoch ein prägnanter Einblick in die Funktionsweise einer Drohne gegeben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.01.2018 15:50

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