BGH 15.11.2017, VIII ZR 194/16

EuGH-Vorlage zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf

Ob Art. 16e der Verbraucherrechterichtlinie - wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert - dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren wie etwa Matratzen nicht gehören, ist nicht eindeutig zu beantworten. Falls diese Frage bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1k der Verbraucherrechterichtlinie zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2014 über die Internetseite der beklagten Onlinehändlerin eine "Dormiente Natural Basic" Matratze zum Preis von 1.094 € bestellt. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per E-Mail mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma.

Sowohl das AG als auch das LG gaben der auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten (insgesamt 1.190 €) gerichteten Klage statt. Die Vorinstanzen haben dabei angenommen, dass das dem Kläger im Fernabsatzhandel grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe.

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Vorschriften des europäischen Rechts vorgelegt.

Gründe:
Die hier maßgebliche Norm des BGB über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB), geht zurück auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts, Art. 16e der Verbraucherrechterichtlinie. Ob diese Vorschrift - wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert - dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren wie etwa Matratzen nicht gehören, ist nicht eindeutig zu beantworten (Frage 1). Diese können zwar bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen - wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren kann - wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können.

So wird in dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2013) als Beispiel für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gem. Art. 16e - neben Kosmetika - die Auflegematratze genannt.

Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1k der Verbraucherrechterichtlinie zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2).

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext der Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.11.2017 15:45
Quelle: BGH PM Nr. 178 vom 15.11.2017

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