Aus der CR

Neue Herausforderungen der Digitalisierung für das deutsche Zivilrecht (Börding, Jülicher, Röttgen, v. Schönfeld, CR 2017, 134)

Seit der Jahrtausendwende schreitet die digitale Revolution unaufhaltsam voran. Autonome Systeme, selbstlernende Algorithmen und multilaterale Vertragsbeziehungen fordern das allgemeine Zivilrecht zunehmend heraus. Entgegen mancher Befürchtung braucht das BGB nicht zu kapitulieren. Vielmehr hält die allgemeine Zivilrechtsdogmatik geeignete Anknüpfungspunkte bereit, um auch im Zeitalter der Digitalisierung hinreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Berechtigung an Daten
    1. Eigentum an Daten
    2. Bereicherungsrecht
    3. Deliktsrechtliche Ansätze
      1. Gesetzliche Verlegenheit
      2. § 823 Abs. 2 BGB und strafrechtliche Parallelen
      3. Rahmenrechtliche Ausgestaltung
    4. Vertragsrecht als Lösung?
  3. Netzwerkverträge als vertragsrechtliches Novum
    1. Abkehr vom bilateralen Vertrag
    2. Dogmatik der Vertragsnetze
    3. Anknüpfungspunkte für den Netzwerkvertrag im BGB
  4. Smart Contracts
    1. Smart Contracts – eine Erläuterung
    2. Smart Contracts im Lichte von Blockchain
    3. Zivilrechtliche Implikationen
  5. Haftung beim Einsatz neuer Technologien
    1. Fehlerhafte Analysen und Prognosen
    2. Intelligente Maschinen
    3. Zurechnungsregime gefordert
    4. Eigene Rechtspersönlichkeit (E-Person)
  6. Fazit



I. Einleitung
Jüngst widmete sich der 71. Deutsche Juristentag unter dem Titel „Digitale Wirtschaft – Analoges Recht“ der Frage, ob das BGB ein Update braucht. Tatsächlich reichen die Ursprünge der Digitalisierung bereits einige Jahrzehnte zurück. Obwohl das Phänomen immer mehr Aufmerksamkeit beansprucht, sieht sich das allgemeine Zivilrecht deshalb nicht erst seit 2016 mit der wachsenden Bedeutung des digitalen Daten- und Informationsaustauschs konfrontiert. Damit korrespondiert ein wachsendes Bedürfnis in Wissenschaft und Praxis, die rechtlichen Dimensionen der digitalen Revolution zu erfassen. Dies soll zum Anlass genommen werden, einige grundlegende Fragestellungen der Digitalisierung an der Schnittstelle zum allgemeinen Zivilrecht zu erörtern. Hierzu gilt es, vorab etwaig bestehende Rechte an digitalen Daten zu klären. Im Folgenden wird auf die gestiegene Komplexität vertraglicher Beziehungen eingegangen und ein besonderer Fokus auf Smart Contracts gelegt. Schließlich beleuchten die Autoren Fragen rund um die Haftung autonom agierender Systeme und selbstlernender Algorithmen.

II. Berechtigung an Daten
Die Berechtigung an Daten kann nicht losgelöst von informationsrechtlichen Implikationen angegangen werden. Digitale Daten stellen letztlich nur formalisierte Funktionswerte in Rechen- und auf Speichermedien dar, die im Wege einer Funktionsfolge weiterverarbeitet werden. Streng genommen repräsentieren sie damit nur strukturelle Informationsgrundlagen. Eine Bedeutung erlangen sie erst durch die Zumessung von inhaltlichen Aussagen und Wirkprozessen, das heißt vorrangig analoger Bezüge. Damit haben Daten ohne das sie übersteigende Informationspotential im Regelfall keinen nennenswerten abstrakten Wert. Konsequenterweise stehen damit nicht Daten, sondern Informationen im Fokus der rechtlichen Diskussion eines Dateneigentums und einer -berechtigung. Aufgrund des immateriellen Charakters von Informationen gestaltet sich die zivilrechtliche Einordnung äußerst komplex.

1. Eigentum an Daten
Ein exklusiver Umgang mit Daten erfordert eine ausschließliche Zuweisung des informationellen Gehalts zu einem Rechtssubjekt. Eine Anknüpfung an das Sacheigentum nach § 903 S. 1 BGB geht dabei fehl. Daten fehlt hierzu eine eigenständige sinnlich wahrnehmbare Körperlichkeit gem. § 90 BGB. Vielmehr sind sie von der Existenz eines Datenträgers abhängig. Ein direkter Rückgriff auf die Eigentumsordnung scheidet mithin aus. Soweit dem deutschen Sachenrecht darüber hinaus das Prinzip der Bestimmbarkeit und Publizität innewohnt, kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht ohne weiteres in Frage. Daten sind im Regelfall ohne Qualitätsverlust kopierfähig und können ohne größere Umstände in kürzester Zeit auf mehrere Datenträger übertragen werden. Damit ist die abstrakte Zuweisung der originären oder derivativen Rechtsinhaberschaft praktisch kaum handhabbar. Folglich hilft es auch hinsichtlich § 903 S. 1 BGB wenig, dass unkörperliche Vermögenspositionen Gegenstand eines Kaufvertrages nach § 453 BGB und Verfügungsobjekt gem. §§ 398, 413 BGB sein können. Allenfalls ließe sich eine Abkehr vom strengen Prinzip der Körperlichkeit des Sacheigentums ins Auge fassen, um die Digitalisierung mit dem Sachenrecht in Einklang zu bringen. Dies ließe sich hingegen nur mit einer Neujustierung der genannten sachenrechtlichen Prinzipien bewerkstelligen.

2. Bereicherungsrecht
Darüber hinaus könnten Anknüpfungspunkte für eine Berechtigung an Daten aus § 812 BGB folgen. Hiernach ist eine Kondiktion vermögenswerter Rechtspositionen möglich. Denkbar ist es, Daten hierunter ein- und im Wege einer Gesamtbetrachtung einer Partei vermögensrechtlich zuzuordnen. Ein befriedigendes Maß an (...)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.09.2017 16:32
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite