Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, 10.8.2017

Informationen zum EU-US Privacy Shield

Am 10.8.2017 hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Smoltczyk eine Sammlung von allgemeinen Informationen und auch Beschwerdemöglichkeiten bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten auf der Grundlage des EU-US Privacy Shield veröffentlicht.

Grundlage
Das Privacy Shield-Abkommen zwischen der EU und den USA kann dann Grundlage einer Datenübermittlung von Europa in die USA sein, wenn das US-amerikanische Empfänger-Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Abkommens zertifiziert ist. Eine Liste aller offiziell zertifizierten Unternehmen wird beim US-Handelsministerium geführt und kann online eingesehen werden.

Rechte der Betroffenen
Für betroffene Personen, deren Daten aus Europa an ein zertifiziertes US-amerikanisches Unternehmen weitergegeben wurden, sieht das Abkommen verschiedene Rechte vor. Dies sind unter anderem ein Recht auf Information, ein Recht auf Auskunft und ein Recht auf Berichtigung und Löschung unrichtiger Daten. Anfragen in diesem Zusammenhang sind zunächst an das jeweilige US-Unternehmen zu richten, dies ist grundsätzlich zur Beantwortung verpflichtet.

Beschwerdemöglichkeit
Im Hinblick auf die Datenverarbeitung besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Beschwerde an eine unabhängige Beschwerdestelle in den USA. Die Stellen sind ebenfalls in der Liste der zertifizierten Unternehmen aufgeführt. Kann dadurch keine Klärung herbeigeführt werden, kann zusätzlich ein Schiedsverfahren in den USA eingeleitet werden. Zudem stellen auch die europäischen Datenschutzbehörden Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung.

Bearbeitung
Betrifft eine Beschwerde Beschäftigtendaten, schaltet sich ein sog. informelles Gremium aus Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten ein, welches gegenüber den zertifizierten US-Unternehmen zu verbindlichem Handeln befugt ist. Geht es in einer Beschwerde um andere personenbezogene Daten, kann sie von der angerufenen Datenschutzbehörde an die zuständige US-Behörde weitergeleitet werden. Steht ein Zugriff auf die aus Europa übermittelten personenbezogenen Daten durch US-amerikanische Sicherheitsbehörden oder Geheimdienste in Rede, befasst sich ein spezielles Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten mit der Beschwerde und tritt mit der eigens dafür geschaffenen Ombudsperson im US-Außenministerium in Kontakt.

Linkhinweise:
Alle Informationen sind ist auf der Website der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit veröffentlicht.

Um direkt zur Informationssammlung zu gelangen, klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.08.2017 16:41
Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit online

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