ArbG Berlin 10.8.2017, 41 Ca 12115/16

Taxifahrer müssen nicht alle drei Minuten durch Drücken einer Signaltaste ihre Arbeitsbereitschaft anzeigen

Eine Regelung, wonach ein Taxifahrer alle drei Minuten durch Drücken einer Taste seine Arbeitsbereitschaft anzeigen muss, damit die Standzeit als Arbeitszeit und nicht als unbezahlte Pausenzeit erfasst wird, ist unzulässig. Sie verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten verbietet.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Taxifahrer bei dem beklagten Taxiunternehmen beschäftigt.

Bei dem Taxameter, welches im Taxi des Klägers installiert ist, ertönt nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal. Der Fahrer hat sodann zehn Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt er die Taste innerhalb der Zeit, wird seine Standzeit als Arbeitszeit erfasst. Drückt er die Taste nicht, wird die Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit gewertet. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei das Drücken der Taste innerhalb von zehn Sekunden nach Ertönen des Signals nicht zumutbar und immer möglich.

Er erhob Klage auf Zahlung seiner Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die erfasste sog. Standzeit. Die Klage hatte teilweise - in Bezug auf die Signaltastenregelung - Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die sog. Standzeiten abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten, die der Kläger verpflichtet ist, einzuhalten.

Standzeiten, in denen der Taxifahrer bereit ist, einen Auftrag jederzeit zu übernehmen, sind als Arbeitsbereitschaft oder zumindest Bereitschaftsdienst zu qualifizieren und daher mindestlohnpflichtig.

Die Regelung bzgl. des Signaltons und der zu drückenden Signaltaste verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist verboten, die Daten des Taxifahrers in unverhältnismäßiger Weise wie im vorliegenden Fall zu erfassen. Eine zeitlich so enge Überwachung, steht außer Verhältnis zu dem Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers kontrollieren zu wollen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.08.2017 11:02
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 15/17 vom 15.8.2017

zurück zur vorherigen Seite