Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (WLAN-Gesetz)

Am 12.10.2017 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 22.9.2017 passierte das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes den Bundesrat.

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Am 30.6.2017 hat der Bundestag den Entwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung beschlossen.

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Am 28.6.2017 veröffentlichte der Ausschuss für Wirtschaft und Energie seine Beschlussempfehlung hinsichtlich des Entwurfes eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und empfiehlt darin, den Entwurf nach Maßgabe zweier Änderungen anzunehmen.

Text der Vorversion(en):


Am 24.5.2017 veröffentlichte die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates. 

Den Vorschlag der Prüfung der in § 7 TMG-E vorgeschlagenen technischen Maßnahmen zur Sperrung von Informationen lehnt die Bundesregierung ab.

Der Anspruch auf Nutzungssperren in § 7 Abs. 4 TMG sei das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung - unter anderem zwischen den Interessen der möglichen Hotspot-Anbieter und Nutzer einerseits und dem Interesse der Inhaber eines Rechts am Geistigen Eigentum andererseits. Die in der Gesetzesbegründung vorgeschlagenen Maßnahmen seien nur als Beispiele zu verstehen und nicht zwingend. Welche Maßnahme im konkreten Fall eine interessengerechte Lösung biete, könne nicht pauschal vorweggenommen werden, sondern bedürfe einer Einzelfallabwägung.

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Am 12.5.2017 veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf und folgte dabei den Empfehlungen der Ausschüsse. 

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Am 2.5.2017 veröffentlichten die Ausschüsse unter Federführung des Wirtschaftsausschusses ihre Empfehlungen zu dem Gesetzesentwurf.

Die Ausschüsse empfehlen insbesondere den Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überarbeiten und durch ein flexibleres Rechtsdurchsetzungsmodell zu ersetzen, das einerseits WLAN-Betreibern eine rechtssichere und praktikable Handhabung ihres Angebots ermöglicht und andererseits die Belange der betroffenen Rechteinhaber angemessen berücksichtigt.

Außerdem wird angeregt - auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Regelung des § 7 TMG -, die vorgeschlagenen technischen Maßnahmen zur Sperrung von Informationen zu prüfen.

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Am 28.4.2017 veröffentlichte die Bundesregierung den von ihr beschlossenen Gesetzesentwurf.

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Am 6.4.2017 übersandte die Bundesregierung den von ihr beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes als besonders eilbedürftig (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) mit dem Ziel, das Vorhaben noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. 

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Am 23.2.2017 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen neuen Referentenentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vor.

Damit soll die weite Verbreitung von WLAN befördert und Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber geschaffen werden. Dem Ministerium zufolge soll insbesondere der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter klar geregelt werden und diese von der Kostentragungspflicht (bei Abmahnungen) größtenteils befreit werden.

Schließlich stellt der Entwurf klar, dass WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen, obgleich dies auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleiben soll.

Ebenso sollen die Bedingungen geregelt werden, unter denen Nutzungssperren im Einzelfall zur Verhinderung der Wiederholung konkreter Rechtsverletzungen möglich sein sollen.

Länder und Verbände konnten bis zum 9.3.2017 Stellungnahmen zum Referentenentwurf einreichen. Die insgesamt 23 abgegebenen Stellungnahmen finden Sie hier.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2017-10: BGBl. 2017 Teil I Nr. 67, S. 3530

2017-9: Beschluss des Bundesrates v. 22.9.2017, Drs.: 609/17(B)

2017-6: Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses v. 28.6.2017, Drs.: 18/13010

2017-5: Gegenäußerung der Bundesregierung v. 24.5.2017, Drs. 18/12496

2017-5: Stellungnahme des Bundesrates v. 12.5.2017, Drs.: 276/17(B)

2017-5: Empfehlungen der Ausschüsse v. 2.5.2017, Drs.: 276/1/17

2017-4: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 28.4.2017, Drs.: 18/12202

2017-4: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 6.4.2017, Drs.: 276/17

2017-2: Referentenentwurf v. 23.2.2017



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.06.2018 10:36

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