Gemeinnützigkeitsanerkennung für Freifunk

Am 26.4.2017 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf erneut veröffentlicht.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 26.4.2017 hat der Bundesrat erneut den Gesetzesentwurf zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk inhaltsgleich zur Drucksache vom 10.3.2017 herausgegeben.

Dem neuen Dokument ist eine Stellungnahme der Bundesregierung angefügt, in der die Problemstellung zusammengefasst und mit Verweis auf den Koalitionsvertrag eine Prüfung des Vorschlags angekündigt wird.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 10.3.2017 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk herausgegeben.

Die Freifunk-Initiativen engagierten sich darin, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern, ohne in Konkurrenz zu den Internetanschlüssen der Telekommunikationsanbieter zu stehen. Das gemeinnützige Engagement von Freifunk-Initiativen für eine digitale Gesellschaft solle deshalb durch die Aufnahme eines neuen Katalogzwecks in die Abgabenordnung unterstützt werden. Hierzu wird § 52 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung geschaffen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 2.2.2017 haben die Ländern Nordrhein-Westfalen und Thüringen einen Antrag im Bundesrat auf einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk gestellt.

Die Gemeinnützigkeitsanerkennung soll erfassen, wie gemeinnütziges Engagement in der digitalen Welt neue Formen annimmt. Nach § 52 I AbgabenO verfolgt eine Körperschaft (Verein oder eine (g)GmbH) gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Freifunk sei in dieser Hinsicht eine Form des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements, das die Digitalisierung hervorgebracht habe.

Eine Steuerbegünstigung im Bereich des Freifunks kann bislang nur dann erfolgen, wenn die Körperschaft satzungsmäßig und tatsächlich entweder einen der in der grundsätzlich abschließenden Aufzählung des § 52 II 1 AbgabenO ausdrücklich aufgeführten gemeinnützigen Zwecke (so genannte Katalogzwecke) oder mildtätige Zwecke nach § 53 AbgabenO fördern. Für die aktive Schaffung und Unterhaltung der Freifunk-Netze selbst ist eine Steuerbegünstigung nach geltendem Recht nicht möglich. Daher soll diese Tätigkeit als neuer Katalogzweck aufgenommen werden. Aus Wettbewerbsgründen ist es erforderlich, den Förderzweck auf unentgeltliche Tätigkeiten zu beschränken.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



2017_04_Gesetzesentwurf des BRates zur Änderung der AbgabenO zugunsten von Freifunk_BR-Drs. 18/12105_26.4.

2017_03_Gesetzesentwurf des BRates zur Änderung der AbgabenO zugunsten von Freifunk_107/17 (Beschluss)_10.3.

2017_02_Gesetzesantrag durch NRW und Thüringen zur Änderung der AbgabenO zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk_Drs. 107/17_2.2.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 21:25

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