E-Government-Gesetz / Open-Data-Gesetz

Am 2.6.2017 passierte der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes den Bundesrat.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 18.5.2017 hat der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 17.05.2017 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf (Drs.:18/11614) mit den vorgeschlagenen Änderungen angenommen.

Am 22.3.2017 veröffentlichte die Bundesregierung den von ihr beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und die Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates. Insbesondere die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung dahingehend, auch solche Daten zu erfassen, die die jeweilige Behörde nicht selbst erhoben hat, wurde von der Bundesregierung abgelehnt.

Der Begriff des "Erhebens" orientiere sich an der entsprechenden Definition des BDSG. Demnach sei "Erheben" das Beschaffen von Daten. Die objektive Begründung der Verfügungsmacht über die Daten allein reiche nicht aus. Das vom Begriff des Beschaffens geforderte aktive und subjektive Element fehle, wenn Daten einer Behörde ohne eigenes Zutun "zuwachsen", wie beispielsweise bei einer unverlangten Mitteilung oder unverlangten Zusendung. Der Begriff des "Entstehens" sei demgegenüber in diesem Zusammenhang zu weit und unbestimmt.

Text der Vorversion(en):


Am 10.3.2017 veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes. Der Bundesrat hat sich dabei den Empfehlungen der Ausschüsse angeschlossen.


Am 27.2.2017 veröffentlichten die Ausschüsse ihre Empfehlungen zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches sei der Entwurf zu eng gefasst, so die Ausschüsse.

Es sollte sich insbesondere nicht nur auf solche Daten beschränkt werden, die von der jeweiligen Behörde zur öffentlichen Aufgabenerfüllung selbst erhoben worden sind, sondern auch solche, die Daten, die durch die schlichte Aufgabenerfüllung "anfallen".

Außerdem schlagen die Ausschüsse dem Bundesrat vor, der Regierung zu empfehlen im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass eine Veröffentlichung von Daten im Sinne des § 12a EGovG-E, die von den Ländern im Auftrag des Bundes erhoben worden sind und dem Bund zum Beispiel zu Controllingzwecken zur Verfügung gestellt werden, nur mit Zustimmung der betroffenen Länder zulässig ist.


Am 27.1.2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes beschlossen.

In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums heißt es hierzu, das erklärte Ziel der Bundesregierung sei, Daten die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhoben haben für Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen. Hierzu soll das E-Government-Gesetz u.a. um einen §12a ergänzt werden.

Die geplanten Regelungen orientieren sich dabei dem BMI zufolge an international anerkannten Open-Data-Prinzipien, wie beispielsweise der Internationalen Open-Data-Charta. Der Schutz personenbezogener Daten sei sichergestellt, und Sicherheitsbelange berücksichtig worden.

Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln



2017-6: Berichtigung zu Drs.: 394/17

2017-6: Beschluss des Bundesrates v. 2.6.2017, Drs. 394/17(B)

2017-5: Beschluss des Bundestages v. 18.5.2017, Drs.: 394/17

2017-5: Beschlussempfehlung des Innenausschusses v. 17.5.2017, Drs.: 18/12406

2017-3: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 22.3.2017, Drs.: 18/11614

2017-3: Stellungnahme des Bundesrates v. 10.3.2017, Drs.: 62/17 (B)

2017-2: Empfehlungen der Ausschüsse v. 27.2.2017, Drs.: 62/1/17

2017-1: Gesetzesentwurf v. 27.1.2017, Drs.: 62/17



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.06.2018 10:40

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