Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Am 08.11.2017 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 29.6.2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur "Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen" (18/11936) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (18/12940) angenommen.

Text der Vorversion(en):


Am 12.4.2017 veröffentlichte die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates.

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates - wonach der Gesetzentwurf die Geheimschutzbelange der Betroffenen durch die geplante Neureglung in § 203 Abs. 3,4 StGB-E bedenklich weit hintenanstelle - nicht.

Soweit der Gesetzentwurf der Bundesregierung ein Offenbaren von fremden Geheimnissen gegenüber mitwirkenden Personen erlaube, würde diese Verringerung des strafrechtlichen Geheimschutzes durch zwei Regelungen kompensiert: Zum einen würden die mitwirkenden Personen in den Kreis der tauglichen Täter einbezogen (§ 203 Abs. 4 S. 1  StGB-E).  Zum  anderen  mache  sich  im  Fall  der  tatsächlichen  Geheimnisverletzung  derjenige
grundsätzlich strafbar, der diese mitwirkende Person eingeschaltet und nicht dafür Sorge getragen hat, dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet wurde (§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB-E), wodurch ein angemessener Ausgleich zwischen den Geheimhaltungsinteressen der anvertrauenden Person und der notwendigen Einschaltung Dritter durch den Berufsgeheimnisträger gewährleistet sei.

Außerdem weist die Bundesregierung darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Regelung in § 203 Abs. 3 S. 1 StGB-E keine Rechtsänderung bedeute. Vielmehr werde lediglich die allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage in den Gesetzestext übernommen.


Am 31.3.2017 veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf.

Der Bundesrat kritisiert, ungeachtet der zu unterstützenden Zielrichtung, dass die Geheimschutzbelange der Betroffenen durch die geplante Regelung in § 203 Absatz 3 und 4 StGB-E bedenklich weit hintenangestellt würden.

Vor allem § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 2 StGB-E seien nicht gelungen. Die schweigepflichtige Personen solle hiernach bei der Einbeziehung externer Personen in die Berufsausübung die strafbewehrte Pflicht treffen, dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Tat sei als Vorsatztat ausgestaltet, obwohl sie sich tatsächlich in aller Regel als bloße Sorgfaltspflichtverletzung erweisen und damit - mangels Anordnung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit - sanktionslos bleiben würde.


Am 17.2.2017 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf beschlossen.

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Am 13.1.2017 veröffentlichte der Deutsche Anwaltverein seine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen.

Der DAV begrüßt das Vorhaben de Justizministeriums grundsätzlich, nimmt aber kritisch Stellung insbesondere im Hinblick auf unscharfe Begrifflichkeiten und die europarechtskonformität einiger Vorschläge. Der Gesetzgeber habe an mehreren Stellen zu erkennen gegeben, dem Bedürfnis nach verbesserter Rechtssicherheit nachkommen zu wollen, weshalb klare und in sich stimmigere Formulierungen erforderlich sind, um dieses Ziel auch erreichen zu können.

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Am 15.12.2016 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen.

Da sich Berufsgeheimnisträger nach § 203 Abs. 1, 2 S. 1 StGB strafbar machen, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, besteht ein rechtliches Risiko bei der Heranziehung dritter, außerhalb der eigenen Sphäre stehender Personen zur Ausführung von Hilfstätigkeiten.

Da diese Heranziehung aber häufig wirtschaftlich sinnvoll und mehr und mehr üblich ist, sieht der Entwurf Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Bundesnotarordnung (BNotO) und der Patentanwaltsordnung (PAO) vor. Insbesondere sollen Befugnisnormen eingeführt werden, die die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf.

Die für Rechts- und Patentanwälte bereits satzungsmäßig geregelte Berufspflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soll in das Gesetz übernommen werden.  

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2017-11: BGBl. 2017, Teil I Nr. 71, S. 3618ff.

2017-6: Beschluss des Bundestages v. 29.6.2017, Drs.: 608/17

2017-6: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses v. 27.6.2017, Drs.: 18/12940

2017-4: Gesetzesentwurf der Bundesregierung und Gegenäußerung v. 12.4.2017, Drs.: 18/11936

2017-3: Stellungnahme des Bundesrates v. 31.3.2017, Drs.: 163/17(B)

2017-2: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 17.2.2017, Drs.: 163/17

2017-1: Stellungnahme DAV v. 13.1.2017

2016-12: RefE v. 15.12.2016



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.11.2017 19:12

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