Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Am 21.10.2016 veröffentlichten die Ausschüsse Ihre Empfehlungen zu dem Entschließungsantrag. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt die Entschließung nicht zu fassen.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 6.10.2016 leitete die Hessische Landesregierung dem Bundesrat die Entschließung zur Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Antrag zu, die Entschließung zu fassen.

Da Verbraucherinnen und Verbraucher heutzutage in vielen Alltagssituationen und insbdesondere online mit vorformulierten Vertragsklauseln konfrontiert werden, deren Inhalt sie bei Vertragsschluss häufig entweder gar nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis nehmen, soll dem Antrag zufolge die Umsetzung folgender Punkte als Verpflichtung für die Anbieter geprüft werden:

  • Die für die Verbraucher wesentlichen und für den jeweiligen Vertrag relevanten Punkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn des Bedingungstextes zu platzieren oder diesem in klarer und knapper Form voranzustellen und bedeutende Passagen zusätzlich hervorzuheben (insbesondere Zustandekommen des Vertrages und Rückabwicklung, Kündigungsrecht bzw. Rücktrittsrecht, Widerrufsbelehrung; Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts, Datenschutz).
  • Bei Änderungen der AGB, die sich während eines Vertragsverhältnisses ergeben, diese Änderungen hervorzuheben bzw. gesondert in einer Synopse voranzustellen und nach Möglichkeit eine Bestätigung nur für diese Änderungen vorzusehen.
  • Klar formulierte Zwischenüberschriften und eine übersichtlichere Bezifferung auch im Inhaltsverzeichnis zur leichteren Orientierung im Bedingungstext.
  • Leichte Lesbarkeit und Verständlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Eine insgesamt kürzere Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Eine zumindest brancheneinheitliche Gliederung für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur besseren Vergleichbarkeit verschiedener Verträge.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2016-10: Empfehlungen der Ausschüsse v. 21.10.2016, Drs.: 577/1/16

2016-10: Entschließungsantrag des Landes Hessen v. 6.10.2016: Drs.: 577/16



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.12.2016 16:19

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