Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (automatisiertes Fahren)

Am 16.6.2017 wurde das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Im Juni 2017 veröffentlichte die - durch den Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzte - Ethikkomission ihren Bericht zum Thema "Automatisiertes und vernetztes Fahren".

Der Bericht der Ethikkommission enthält 20 ethische Leitlinien für Politik, Programmierer und Gesetzgeber. Kernpunkte des Berichts sind insbesondere die Warnung vor einer Totalüberwachung der Autofahrer, die Forderung nach klaren gesetzlichen Haftungsregeln und der Schutz des menschlichen Lebens als höchste Priorität.

Text der Vorversion(en):


In seiner Sitzung vom 12.5.2017 hat der Bundesrat dem Entwurf im zweiten Durchgang zugestimmt.

_______

Am 30.3.2017 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (18/11300) in der durch den Verkehrsausschuss geänderten Fassung (18/11776) beschlossen.

_______

Am 29.3.2017 veröffentlichte der Verkehrsausschuss seine Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf.

_______

Am 20.3.2017 fand im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur eine öffentliche Anhörung statt. Kritik wurde insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Verantwortlichkeit zwischen Fahrer und System und fehlende datenschutzrechtliche Präzisierungen geäußert.

_______

Am 16.3.2017 hat der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte im Rahmen der Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder eine Entschließung herausgegeben mit dem Titel "Gesetzesentwurf zur Aufzeichnung von Fahrdaten ist völlig unzureichend!".

Demnach bestünden zahlreiche datenschutzrechtliche Probleme. Um zu bewerten, zu welchem Zeitpunkt das Auto jeweils durch den Fahrer oder durch eine "automatisierte Fahrfunktion" gesteuert wurde und wann ein Fahrer die Aufforderung zur Übernahme der Steuerung erhalten habe, würden Fahrdaten aufgezeichnet, damit im Falle eines Unfalls geklärt werden könne, ob der Hersteller oder der Fahrer hafte. Welche Daten dies seien und wie das Speichermedium ausgestaltet werden soll, regele der Gesetzentwurf nicht.

Die Fahrdaten seien auf Verlangen der nach Landesrecht für Verkehrskontrollen zuständigen Behörden diesen Behörden zu übermitteln, aber auch Dritten, wenn diese glaubhaft machen können, dass sie die Fahrdaten zur Geltendmachung, Abwehr oder Befriedigung von Rechtsansprüchen aus Unfällen benötigten. Unklar sei, wer die Daten übermitteln müsse. Es bleibt ebenfalls unbestimmt, ob ggf. auch die Behörden Fahrdaten übermitteln dürften. Wie die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit bei der Aufzeichnung und Übermittlung der Fahrdaten sichergestellt werden solle, sei ebenfalls unklar. Damit entstünden praktisch elektronische Fahrtenschreiber, die die personenbezogene Profile bildeten.

Die Konferenz fordere daher die Bundesregierung zur Nachbesserung auf.

Eine weitere Stellungnahme erfolgte durch den DAV. Die datenschutzrelevanten Normen verstießen in der vorliegenden Form gegen höherrangiges Recht (EU- und Verfassungsrecht) und bedürften einer grundlegenden Spezifizierung und Präzisierung. Neben Umfang und Zweck der Speicherung fehle es außerdem an einem Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn der Speicherdauer. Weiter sei unklar, wer Adressat der Löschpflicht sei.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

_______

Am 28.2.2017 gaben die Ausschüsse ihre Empfehlungen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ab.

Hiernach sei der Entwurf insgesamt überarbeitsungswürdig. Es sei nicht gelungen die Rahmenbedingungen für den Einsatz automatisierter und vernetzter Fahrzeuge rechtssicher auszugestalten.

Insbesondere lasse der Gesetzentwurf notwendige klare Regelungen vermissen. Kritisch sieht der Bundesrat auch, dass die noch bestehenden Risiken in hohem Maß auf den Fahrzeugführer abgewälzt würden.

_______

Am 25.1.2017 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen. Der Entwurf diene der rechtlichen Gleichstellung von menschlichem Fahrer und Computer, so Dobrindt.

Eine Rückübernahme der Fahrzeugsteuerung durch den Fahrer werde nur für den Fall vorgeschrieben, in dem das hoch- oder vollautomatisierte System den Fahrer dazu auffordert oder die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen (z. B. bei einem geplatzten Reifen).

Zum Zwecke der Beweisbarkeit der Tatsache, dass der Fahrer in einer konkreten Situation die Fahraufgabe übernommen hat, sieht der Entwurf die Verpflichtung zum Einsatz eines Datenspeichers ("Blackbox") vor.

_______

Am 4.1.2017 haben die Branchenverbände zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (automatisiertes Fahren) Stellung genommen.

Kritisch (auch im Hinblick auf die kurze Stellungnahmefrist über den Jahreswechsel) äußert sich u.a. der ökologische Verkehrsclub VCD zu dem Entwurf. Dem Entwurf sei anzumerken, dass er unter Zweitdruck erstellt worden sei. Dies werde sowohl an der fehlenden Abstimmung in den Ministerien deutlich, als auch an fehlenden Begriffsbestimmungen und anderen Ungenauigkeiten.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft appelliert ebenfalls für eine Präzisierung, namentlich hinsichtlich des Fahrlässigkeitsmaßstabes für die Übernahmemöglichkeit des Fahrzeugführers als auch hinsichtlich der technischen Anforderungen für die Sicherstellung der Übernahmebereitschaft des Fahrzeugführers.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt das Ziel des Gesetzgebers, Rechtssicherheit für Autofahrer bei Einsatz automatisierter und vernetzter Fahrzeuge zu schaffen, kritisiert jedoch den Umsetzungsversuch. So kritisiert er, dieser lasse die berechtigten Interessen der Verbraucher weitgehend unberücksichtigt, sondern diene in erster Linie dazu, die Hersteller von automatisierten Fahrsystemen weitestgehend aus der Verantwortung zu nehmen. Außerdem würden durch sprachliche Ungenauigkeit und versäumte Definitionen erhebliche Rechtsunsicherheiten entstehen.

_______

Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) kündigte den Entwurf eines (x.) Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Hinblick auf die Möglichkeit autonomen Fahrens bereits für Ende Juli an, bislang ist dieser aber noch nicht öffentlich zugänglich. 

U. a. soll dieser dem Handelsblatt zufolge regeln, dass Fahrzeuge betrieben werden dürfen, die für eine bestimmte Zeit und in bestimmten Situationen die Kontrolle übernehmen und dem Fahrer erlauben, sich während der Fahrzeugführung mittels automatisierter Fahrfunktion vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abzuwenden. Vorraussetzung soll sein, dass der Fahrzeugführer "wahrnehmungsbereit" bleibt, insofern als dass er jederzeit wieder übernehmen kann.

Verbraucherschützer und Opposition weisen insbesondere darauf hin, dass genau geklärt werden sollte, welche Anforderungen der "wahrnehmungsbereite" Fahrer erfüllen muss und wer Zugriff auf die gewonnenen Daten erhalten soll. 

Am 1.9.2015 veröffentlichte das Bundesverkehrsministerium (BMVI) eine Broschüre zum Thema: Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren.

Das BMVI stellt in diesem Paper zunächst die Veränderungen heraus, die die sogenannte Mobilität 4.0, in der das Auto zu einem weiterem Lebensmittelpunkt wird, mit sich bringt.

Es werden außerdem Potentiale in den Blick genommen und Vorhaben vorgestellt, darunter u.a. ein "Digitales Testfeld Autobahn" auf der A 9, in dem in Zusammenarbeit mit den Autoherstellern und Digitalunternehmen neueste Technologien erprobt werden können.

Auch wurde ein " runter Tisch Automatisiertes Fahren" mit Ansprechpartnern aus Wirtschaft,Wissenschaft und Politik ins Leben gerufen um sich intensiv über die Rahmenbedingungen zur Förderung des automatisierten und vernetzten Fahrens auszutauschen.

Ziel der Strategie sei es, Deutschlands Position als Autoland Nr. 1 zu stärken und die Wachstums- und Wohlstandschancen der Mobilität 4.0 zu nutzen.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2017-6: BGBl. Teil I 2017, Nr. 38 v. 20.6.2017, S. 1648

2017-6: Bericht der Ethikkommission "Automatisiertes und vernetztes Fahren"

2017-3: Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses v. 29.3.2017, Drs.: 18/11776

2017-3 Stellungnahme des DAV v. 23.3.2017

2017-3: Stellungnahme des Bundesrates v. 10.3.2017, Drs.: 69/17(B)

2017-3 Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden v. 16.3.2017

2017-2: Regierungsentwurf vom 20.2.2017, BT-Drs.: 18/11300

2017-2: Empfehlungen der Ausschüsse v. 28.2.2017, Drs. 69/1/17

2017-1: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 27.1.2017, Drs. 69/17

2017-1: Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 4.1.2017

2017-1: Stellungnahme des Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

2017-1: VCD Stellungnahme v. 4.1.2017

2015-9: Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren (BMVI) v. 1.9.2015



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.04.2021 12:57

zurück zur vorherigen Seite