Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte

Am 21.11.2017 haben die EU-Parlamentsausschüsse ihren Bericht herausgegeben.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 21.11.2017 haben die EU-Parlamentsausschüsse für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie Recht einen Bericht über die Richtlinie veröffentlicht. Die Berichterstatter schließen sich darin der Ansicht der Kommission an, dass die Richtlinie nicht nur digitale Inhalte, sondern auch digitale Dienstleistungen erfassen sollte, um flexibel auf zukünftige technologische Entwicklungen reagieren zu können. Dagegen sollten Waren mit integriertem digitalen Inhalten ("smarte" Produkte) im Gegensatz zum ablehnenden Kommissionsvorschlag durchaus erfasst sein, da ansonsten die Abgrenzung zum Anwendungsbereichs der Richtlinie über vertragliche Aspekte des Online-Warenhandels und andere Formen des Fernabsatzes von Waren verwischt werde, zumal dies bei vielen Produkten nicht einfach sei (bspw. Smartphones mit vorinstallierten Apps vs. Apps, die der Verbraucher selbst installiert) und somit bei Verbrauchern und Unternehmen zu Rechtsunsicherheit führe.

Der Vorschlag der Kommission enthält den Ansatz, Benutzerdaten als Alternative zu monetärer Gegenleistung zu verwenden, wobei der Dienstleister auch in diesen Fällen zur Nachbesserung bei Nichterfüllung der digitalen Dienstleistung verpflichtet werden soll. Zwar stimmen die Berichterstatter "zögerlich" diesem Modell zu, unterstreichen aber, dass damit dem bereits existierenden Phänomen kein Vorschob geleistet werden solle. Der Berichte erweitere den Anwendungsbereich, indem nicht nur Daten, die der Nutzer aktiv beiträgt, erfasst sein sollen. In Sachen Datenschutz sprechen sich die Berichterstatter für eine strikte Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung aus.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 9.10.2017 hat das EU-Parlament eine Zusammenfassung über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsprozesses herausgegeben. Hierzu hat der Blog des wissenschaftlichen Dienstes des EU-Parlaments außerdem einen kurzen Beitrag veröffentlicht, der auf die drei Versionen der Zusammenfassungen von April 2016, März 2017 und nun Oktober 2017 hinweist.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 8.6.2017 hat der Rat der Europäischen Union seinen Standpunkt zur Richtlinie festgelegt. Neben Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Käufen soll sie die Verkaufstätigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen erleichtern. Der Anwendungsbereich umfasst insbesondere integrierte digitale Inhalte, interpersonelle Over-the-Top-Kommunikationsdienste ("OTT-Dienste"), Paketverträge und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Es soll ein Recht der zweiten Andienung bei nicht erfolgter Bereitstellung und Vertragswidrigkeit, wobei die Umsetzung national abweichen kann, um eine strenge Hierarchie zwischen den verschiedenen Abhilfemaßnahmen zu vermeiden. Die Haftungsfristen werden nicht vollharmonisiert, sondern lediglich im Falle einer Vertragswidrigkeit auf nicht kürzer als zwei Jahre festgelegt, während die Beweislast für die Vertragswidrigkeit beim Anbieter liegt, ein Jahr betragen soll.

Das Dokument zum Standpunkt steht in den Materialien zur Verfügung.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 17.4.2017 hat der Rat der Europäischen Union eine Notiz mit Änderungsvorschlägen für Art. 12, 13a für die Richtlinie veröffentlicht. Hiermit soll dem Verbraucher ein Anspruch darauf verschafft werden, Abhilfe, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen, wenn die bereitsgestellte Dienstleistung nicht mit dem Vertrag übereinstimmt, wobei dem Verbraucher keinerlei Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen dürfen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 20.3.2017 hat der Rat der Europäischen Union einen Sachstandsbericht nach der ersten Lesung über den Richtlinienentwurf veröffentlicht. Voraussichtlich wird es einen Kompromiss über die Kriterien für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und der digitalen Dienstleistungen (Artikel 6, 6a und 7) geben, bei dem objektive und subjektive Kriterien der Vertragsmäßigkeit gleichwertig sind. Die Ratsgruppe habe sich bei ihren Arbeiten in starkem Maße mit den Abhilfen befasst, die dem Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zur Verfügung stehen (Artikel 12).

Abweichungen gibt es nach wie vor zwischen den Standpunkten der Mitgliedstaaten über die Fristen für die Haftung des Anbieters bei Vertragswidrigkeit und die damit zusammenhängende Frist für die Umkehr der Beweislast (Artikel 9 und 10).

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 14.3.2017 hat der Europäische Datenschutzbeauftrage eine Stellungnahme herausgegeben. An dem Vorschlag sei problematisch, dass die Richtlinie auch auf Situationen anwendbar sei, in denen für digitale Inhalte nicht montäre, sondern in Daten gezahlt werde. Vor der Einführung dieses Konzepts durch neue Regelungen warnt der Datenschutzbeauftragte ausdrücklich, da Daten keine bloßen Waren seien.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 7.11.2016 haben der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments den Entwurf eines Berichts zum Richtlinienvorschlag herausgegeben. Darin stellen sie den Vorschlagstext der Kommission mit der geänderten Version gegenüber.

Den Änderungen nach sollen die Mitgliedstaaten selbst festlegen können, wie Verträge über digitale Dienstleistungen zu betrachten sind, ob als Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, Mietverträge oder Verträge sui generis.

Die Richtlinie solle der rasanten technologischen Entwicklungen Rechnung tragen und von daher auch digitale Dienstleistungen umfassen, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten ermöglichen, z. B. Dienstleistungen für Cloud-Speicherung oder Datei-Hosting. Ebenso sollte sie digitale Dienstleistungen umfassen, die den Austausch von Daten und andere Interaktionen ermöglichen, z. B. soziale Medien, Dienste für Sofortnachrichten (Instant-Messaging-Dienste), Websites oder Plattformen für die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten, die sich außerhalb der Reichweite elektronischer Kommunikationsdienste befinden.

Explizit aufgenommen werden sollen als Gegenleistung die personenbezogenen Daten oder andere Daten, die der Verbraucher bereitstellt.

Ebenfalls hinzukommen sollen im Art. 6a ausführliche objektive Voraussetzungen für die Vertragsmäßigkeit. Dies betrifft insbesondere die Qualität und Leistungsmerkmale der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 13.9.2016 hat die EU-Kommission den Bundesrat über ihre Stellungnahme zur Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte unterrichtet.

Darin räumt die Kommission ein, dass die vorgeschlagenen Vorschriften digitale Inhalte zum Gegenstand haben, während das geltende deutsche Vertragsrecht konzeptionell so angelegt ist, dass jeweils die Pflichten in Bezug auf die verschiedenen Vertragstypen festgeschrieben werden. Dies werde jedoch voraussichtlich zu keinen Vereinbarkeitsschwierigkeiten führen, da der Vorschlag lediglich die Harmonisierung der wichtigsten vertraglichen Rechte und Pflichten vorsehe. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, die spezifischen Rechte und Pflichten in ihre Vorschriften für die verschiedenen Vertragstypen (Kaufvertrag, Dienstvertrag oder Mietvertrag) aufzunehmen oder einem neuen Vertragstyp (Vertrag sui generis) zuzuordnen.

Für digitale Inhalte sollen nach dem Willen der Kommission eine unbefristete Beweislastumkehr und  Gewährleistungsfrist gelten. Die Einführung dieser Fristen für Verträge über den Verkauf von Waren beruhe auf der Annahme, dass nach einiger Zeit auftretende Probleme nicht darauf zurückzuführen sind, dass die Ware bei Erhalt
nicht vertragsgemäß war, sondern erst durch die Nutzung der Waren entstehen. Digitale Inhalte dagegen überlägen keiner Abnutzung. Auch wenn der Richtlinienvorschlag keine Fristen enthalte, bedeute dies nicht, dass Unternehmen unbefristet mit Beschwerden konfrontiert werden können. Die Rechte der Verbraucher würden durch nationale Verjährungsfristen beschränkt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 23.6.2016 hat das EU-Parlament ein Arbeitspapier vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz veröffentlicht, in dem der Ausschuss auf Aspekte hinweist, die bislang vom Entwurf nicht erfasst wurden.

 

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 11.5.2016 hat eine Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Richtlinienentwurf stattgefunden. Grund der frühzeitigen Anhörung sei gewesen, sich eine fundierte Meinung zu bilden, ob das deutsche Parlament der Bundesregierung Vorgaben für die Verhandlung im EU-Rat machen sollte. Die Sachverständigen führten eine Reihe von Kritikpunkten an.

 

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 11.4.2016 haben die Ausschüsse des Bundesrates den Entwurf ihrer Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte veröffentlicht.

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Kulturfragen, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage eine Stellungnahme abzugeben: Der Bundesrat begrüße die Bestrebungen der Kommission, den digitalen Binnenmarkt zu fördern und für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte einen stabilen Rechtsrahmen zu gewährleisten. Positiv beurteile er, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag von dem beim Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht verfolgten fakultativen Kaufrecht abgerückt sei und sich stattdessen auf eine Harmonisierung ausgewählter Vorschriften verlege. Auch im digitalisierten Bereich müsse ein verlässlicher Rechtsrahmen bestehen, allerdings unabhängig davon, ob die Beteiligten Verbraucher oder Unternehmer seien, weshalb es nicht zielführend sei, sich ausschließlich auf Verbraucherverträge zu konzentrieren.

Zweifel seien angebracht, dass eine Vollharmonisierung des Verbrauchervertragsrechts in der vorgelegten Form zu einfacheren Vorschriften führten. Die gewünschte Rechtsvereinheitlichung auf EU-Ebene aufgrund der Einführung von drei unterschiedlichen Regimen des Mangelgewährleistungsrechts für Verbraucher je nach Vertriebsweg online oder offline und je nach Produkt digitaler Inhalt oder anderes Produkt könnten nur durch nationale Rechtszersplitterung erreicht werden, obgleich ein Vertrag vielmehr dadurch geprägt sei, was mit diesem Gut geschehen solle und welchen wechselseitigen Leistungspflichten sich die Vertragsparteien unterwürfen.

Der Bundesrat sehe grundlegende Probleme für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Das zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Recht der Schuldverhältnisse) sei nach Vertragstypen strukturiert und differenziere vom Ansatz her im Wesentlichen gerade nicht nach dem Gegenstand, auf den sich das Vertragsverhältnis bezieht. Eine Umsetzung der Richtlinie durch Schaffung eines Abschnitts, der sich auf die Bereitstellung digitaler Inhalte beziehe, würde sich daher in keiner Weise in die Systematik des BGB einfügen.

Der Richtlinienvorschlag sehe eine deutliche Verschiebung der Vertragspflichten und -risiken zulasten der Anbieter, insbesondere der Anbieter von digitalen Inhalten. Es sei daher zu befürchten, dass der grenzüberschreitende Handel  insbesondere mit digitalen Inhalten nicht gestärkt, sondern möglicherweise sogar behindert werde.

Weiterführende Informationen auch auf Druschel/Lehmann, "Ein digitaler Binnenmarkt für digitale Güter", CR 2016, 244 ff.

 

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 10.12.2015 haben das EU-Parlament und der -Rat einen Entwurf für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte veröffentlicht. Der Entwurf bewegt sich im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. Die Richtlinie soll die größten vertragsrechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigen und so dafür sorgen, dass die Unsicherheit, die Unternehmen und Verbraucher aufgrund der Komplexität der Rechtsvorschriften empfinden, abnimmt und den Unternehmen weniger Kosten aufgrund von Unterschieden im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten entstehen. Bislang schrecken sowohl Unternehmer als auch Verbraucher vielfach davor zurück, in einem anderen EU-Land als ihrem eigenen online einzukaufen, insbesondere aufgrund der unklaren Regeln über ihre vertraglichen Rechte im Gewährleistungsfall. Der Vorschlag soll zudem die Aspekte der Änderung und Beendigung langfristiger Verträge regeln, was bislang nur Gegenstand der allgemeinen Bestimmung über die Prüfung der Missbräuchlichkeit in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen war.

Unternehmen, die Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten digitale Inhalte bereitstellen, sind mit unterschiedlichen zwingenden Vorschriften des Verbrauchervertragsrechts konfrontiert. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte werden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat - mitunter sogar in ein und demselben Mitgliedstaat - unterschiedlich, d. h. als Kaufvertrag, als Dienstleistungsvertrag oder als Mietvertrag, eingestuft, je nachdem, um welche Art der angebotenen digitalen Inhalte es sich handelt. Die Rechte und Pflichten sowie die Gewährleistungsansprüche der Verbraucher sind bei digitalen Inhalten in den Mitgliedstaaten folglich nicht einheitlich geregelt. Manche dieser  nationalen Vorschriften sind nicht verbindlich und können von den Parteien vertraglich abbedungen werden, bei zwingenden Vorschriften ist das hingegen nicht möglich.

Da einige EU-Staaten bereits damit begonnen haben, nationale Gesetzgebung zur Bereitstellung von digitalen  Angeboten, sieht sich die EU in Eile, der weiteren Rechtsfragmentierung vorzubeugen und den Markt zu harmonisieren. Eine Initiative auf EU-Ebene gewährleiste Kohärenz in der Anwendung von Verbraucherrechten und ein überall gleichhohes Verbraucherschutzniveau sowie Rechtssicherheit.

Den Mitgliedsstaaten soll bei der Umsetzung ins nationale Recht überlassen bleiben, ob der Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte als Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Mietvertrag oder Vertrag sui generis anzusehen sei.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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2017_11_Bericht der EU-Parlamentsausschüsse für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie Recht_Drs. A8-0375/2017_27.11.

2017_10_3. Zusammenfassung des EU-Gesetzgebungsprozesses durch das EU-Parlament_Drs. PE 608.748_9.10.

2017_06_Standpunkt des Rates der Europäischen Union_Drs. 9901/17_1.6.

2017_04_Änderungsvorschläge für Art. 12, 13a des EU-Rats_Drs. 7909/17_12.4.

2017_03_Sachstandsbericht des Richtlinienvorschlags (erste Lesung)_7429/17_20.3.

2017_03_Stellungsnahme Europäischer Datenschutzbeauftragter_4/2017_14.3.

2016_11_Berichtentwurf der Ausschüsse des EU-Parlaments_2015/0287(COD)_7.11.

2016_09_Unterrichtung des BRats durch die EU-Kommission zu deren Stellungnahme_Drs. 168/16 (Beschluss; Grunddrs. 613/15)_13.9.

2016_06_Ausschuss-Arbeitspapier_23.6.

2016_04_Empfehlungen der Ausschüsse des BRat zum Richtlinienvorschlag (Entwurf)_Drs. 168/16_11.4.

2015_12_Unterrichtung des BRats durch die EU-Kommission zum Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhaltee_Drs. 163/15_10.12.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.04.2021 12:46

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